Ob ein Geschwindigkeitsverstoß fahrlässig oder vorsätzlich begangen wurde, kann einen großen Unterschied bei der Bemessung der Geldbuße ausmachen. Das Bußgeld ist nämlich bei vorsätzlichen Verstößen zu verdoppeln (§ 3 Absatz 4a BKatV).
Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht lässt, also beispielsweise ein Verkehrszeichen übersieht. Vorsätzlich handelt hingegen, wer den Verstoß willentlich begeht oder wer den Verstoß zumindest „billigend in Kauf nimmt“. Hat der Fahrer ein Verkehrszeichen erkannt aber ist ihm der Verstoß egal, nimmt er die Begehung der Geschwindigkeitsüberschreitung billigend in Kauf. Er handelt dann vorsätzlich und muss sich auf eine Verdoppelung des Bußgelds einrichten.
Ob bei einem Verstoß Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt, kann sich aus den Umständen ergeben. Bei einer ganz erheblichen Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit handelt es sich regelmäßig um eine Begehung mit Vorsatz.
Gerichte suchen daher nach Umständen, die für eine vorsätzliche Begehung sprechen. Als Maßstab hat sich hierfür nicht ein fester Wert der Überschreitung herausgebildet, sondern ein Prozentsatz. Dieser wird von den meisten Gerichten mit 40% angenommen. So auch durch das OLG Zweibrücken: Wer 40% zu schnell unterwegs ist, erkennt aufgrund der Motorgeräusche, der sonstigen Fahrgeräusche, der Vibrationen und der Schnelligkeit der Umgebung regelmäßig sicher, dass er eine Geschwindigkeitsüberschreitung begeht. In solchen Fällen ist daher von Vorsatz auszugehen.
42 km/h bei erlaubten 30 km/h (40%)
140 km/h bei erlaubten 100 km/h (40%)
186 km/h bei erlaubten 130 km/h (40%)
65 km/h bei erlaubten 50 km/h (30%)
110 km/h bei erlaubten 80 km/h (37,5%)
170 km/h bei erlaubten 130 km/h (30,8%)
Zu beachten ist, dass die 40%-Regel nur ein Indiz darstellt. Das bedeutet, dass durchaus auch bei geringeren Überschreitungen als 40% Vorsatz anzunehmen sein kann, etwa dann wenn der Fahrer erklärt, das Schild gesehen zu haben.
Ein Schild übersehen zu haben spricht für Fahrlässigkeit, ist aber nicht immer die beste Verteidigungsstrategie. Denn das kann als Anhaltspunkt dafür gelten, dass der Fahrer zum Führen von Fahrzeugen ungeeignet ist. Dann drohen MPU und Führerscheinentziehung.
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14.04.2020 – 1 OWi 2 SsBs 8/20, 1 OWi 2 SsBs 8/20
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