Die Frage, wann ein Arbeitsunfall vorliegt und wann nicht, beschäftigt regelmäßig die Gerichte. In einem aktuellen Fall musste das Sozialgericht Hannover (SG Hannover) entscheiden, ob ein Skiunfall ein von der Unfallversicherung versicherter Arbeitsunfall war.
Der Kläger ist Geschäftsführer eines Unternehmens und wurde von einem anderen Unternehmen zu einer viertägigen Skitour eingeladen. Ursprünglich waren für die Vormittage Fachvorträge geplant. An den Nachmittagen sollten die Teilnehmer am Freizeitprogramm teilnehmen. Allerdings fielen alle Fachvorträge aus, so dass die Skitour ausschließlich Freizeitcharakter hatte.
Der Kläger schloss sich an einem Vormittag einer Skigruppe an. Während einer Abfahrt stürzte der Kläger und brach sich das Bein. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelte. Denn schließlich sei die Skitour eine Dienstreise gewesen. Die Unfallversicherung lehnte eine Haftung jedoch ab. Der Kläger erhob daraufhin Klage beim SG Hannover.
Das SG Hannover allerdings erteilte dem Kläger eine Abfuhr. Es folgte der Auffassung der Unfallversicherung und entschied, dass die Skitour einen reinen Freizeit- und Erholungscharakter hatte. Dies folgte schon aus der Einladung zur Skitour, die ein paar erholsame Tage versprach, so das Gericht. Zum Unfallzeitpunkt hat der Kläger nach Auffassung des SG Hannover keine arbeitsbezogene Pflicht erfüllt. Auch lag keine Betríebsgemeinschaftsveranstaltung vor, denn der Kläger war als einziger Betriebsangehöriger seines Unternehmens eingeladen worden.
Das SG Hannover lehnte somit die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab.
Für Arbeitnehmer ist die Anerkennung eines Arbeitsunfalls von Bedeutung, denn die Leistungen der Unfallversicherung gehen meist über die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung hinaus. Aber die Anerkennung eines Arbeitsunfalls durch die gesetzliche Unfallversicherung ist an enge Voraussetzungen geknüpft. Der Unfall muss sich in jedem Fall im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit ereignet haben. Auch der direkte Weg zwischen Arbeitsort und Wohnung ist gesetzlich unfallversichert. Handelt es sich aber um eine rein private Tätigkeit, haftet die gesetzliche Unfallversicherung nicht. In dem vom SG Hannover entschiedenen Fall handelte es sich bei der Skitour um eine rein private Tätigkeit, auch wenn die Einladung des Klägers aus dem geschäftlichen Umfeld des Klägers heraus ausgesprochen wurde.
SG Hannover, Gerichtsbescheid vom 14.11.2025 – S 22 U 203/23
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