Wer ein Hotel „nur wenige Gehminuten“ bis zum Strand bucht, darf erwarten, dass man den Strand tatsächlich in wenigen Minuten zu Fuß erreicht. Bei einem normalen Gehtempo müsste man den Strand in höchstens fünf Minuten erreichen können. Dies gilt zumindest dann, wenn es sich um eine Luxusreise handelt. So urteilte das Amtsgericht München (AG München) am 22.11.2023 (242 C 13523/23).
Die Klägerin hatte für ihre neunjährige Tochter und sich eine Rundreise durch Costa Rica gebucht. Für die 12-tägige Reise zahlte die Klägerin knapp 9.000,- €, ohne Flüge! Es handelte sich also ganz offensichtlich um eine Reise im Hochpreissegment. Bestandteil der Rundreise war ein viertägiger Aufenthalt in einem Boutique-Hotel an der Pazifikküste. In der Reisebeschreibung stand, dass das Hotel nur wenige Gehminuten von den besten Restaurants und wunderschönen Stränden entfernt ist.
Vor Ort dann die Überraschung: Das Hotel lag ganz offensichtlich nicht in Strandnähe, sondern war 1,3 km vom Strand entfernt. An der Rezeption teilte man der Klägerin mit, dass man ein Taxi nehmen müsse, weil der Strand 25 Gehminuten entfernt ist. Die Klägerin war alles andere als begeistert. Sie wandte sich an eine lokale Ansprechpartnerin des Reiseveranstalters und buchte auf eigene Kosten ein anderes Hotel im Ort. Abgesehen von dem Ärger und einem verlorenen Urlaubstag entstanden der Klägerin zusätzliche Hotelkosten in Höhe von über 700,- €.
Als der Urlaub vorbei war, wandte sich die Klägerin an den Reiseveranstalter. Sie verlangte die Erstattung der zusätzlichen Hotelkosten und Schadensersatz für einen verlorenen Urlaubstag. Der Reiseveranstalter weigerte sich. Nun landete der Fall vor Gericht.
Das AG München gab der Klägerin Recht und sprach ihr die Hotelkosten sowie etwas mehr als 1.000,- € Schadensersatz für einen verlorenen Urlaubstag zu. Nach Auffassung des Gerichts lag ein Reisemangel vor. Das Hotel war entgegen der Beschreibung nicht wenige Gehminuten vom Strand entfernt.
Das Gericht berücksichtigte bei der Frage, was wenige Gehminuten sind, die Tatsache, dass es sich um eine Reise im Hochpreissegment handelt. Der Reiseveranstalter, der eine Luxusreise verkauft hat, muss sich an seinen eigenen Ansprüchen messen lassen, so das Gericht. Hierzu gehört, dass der Strand tatsächlich in wenigen Gehminuten erreichbar sein muss. Bei einem normalen Gehtempo wäre das nach Auffassung des AG München maximal fünf Minuten. Ist der Strand jedoch 1,3 km entfernt, kann dieser nur bei einer Gehgeschwindigkeit von ca. 15,6 km/h innerhalb von fünf Minuten erreicht werden. Selbst für einen erfahrenen Läufer wäre dies ein ambitioniertes Tempo, so das Gericht. Von wenigen Gehminuten kann jedenfalls nicht die Rede sein.
Das AG München gab der Frau daher Recht und ging von einem Reisemangel aus. Der Reiseveranstalter muss der Frau die Kosten für das umgebuchte Hotel erstatten und darüber hinaus für den verlorenen Urlaubstag knapp 1.000,- € Schadensersatz zahlen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
AG München, Urteil vom 22.11.2023 – 242 C 13523/23
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