Überwachungskamera auf Grundstück des Nachbarn (AG Gelnhausen, Urt. v. 04.03.2024– 52 C 76/24)

Die Überwachungskamera auf einem Grundstück ist unzulässig, wenn diese wegen der elektrischen Steuerungsmöglichkeit auf das Grundstück des Nachbarn schwenken kann. Es kommt nicht darauf, ob die Kamera tatsächlich das benachbarte Grundstück erfasst. Die theoretische Möglichkeit genügt. Der Nachbar hat allein wegen des Überwachungsdrucks einen Unterlassungsanspruch gegen den Eigentümer. So geht es aus einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Gelnhausen (AG Gelnhausen) hervor (52 C 76/24).

Überwachungskamera auf Nachbargrundstück

Wer ein gutes Verhältnis zu seinem Nachbarn hat, kann sich glücklich schätzen. Doch leider sieht die Realität häufig anders aus. In einem aktuellen Urteil des AG Gelnhausen ging es um eine Überwachungskamera auf dem Nachbargrundstück.

Der Eigentümer eines Grundstücks versteht sich so gar nicht mit seinem Nachbarn. Seit mehreren Jahren besteht zwischen den Beiden ein äußerst angespanntes Verhältnis. Im Dezember 2023 spitzte sich die Lage mal wieder zu. Der Nachbar installierte auf seinem Grundstück eine Kamera. Diese war zwar nicht auf das Grundstück des Eigentümers gerichtet. Sie besaß aber einen elektronischen Steuerungsmechanismus. Es bestand somit jederzeit die Gefahr, dass der Nachbar unbemerkt vom Grundstückseigentümer die Kamera auf dessen Grundstück ausrichtet. Damit war der Grundstückseigentümer gar nicht einverstanden.

Einstweilige Verfügung

Ein anwaltliches Schreiben blieb ohne Erfolg. Der Grundstückseigentümer beantragte daraufhin den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen seinen Nachbarn, mit Erfolg!

Überwachungsdruck genügt

Das AG Gelnhausen stützte sich bei seiner Entscheidung auf die gängige Rechtsprechung zu Überwachungskameras auf benachbarten Grundstücken. Ein Anspruch auf Unterlassung ist bereits dann gegeben, wenn ein sogenannter Überwachungsdruck besteht. Dies ist dann der Fall, wenn die Kamera wegen der elektrischen Steuerungsmöglichkeit theoretisch jederzeit und nahezu unbemerkt auf das Nachbargrundstück schwenken könnte. Dies war hier der Fall, so das Gericht. Aus diesem Grund hat der Eigentümer einen Anspruch gegen seinen Nachbarn. Er kann verlangen, dass dieser die Kamera so betreibt, dass Geschehnisse auf seinem Grundstück nicht erfasst werden.

Elektronischer Steuerungsmechanismus

Das AG Gelnhausen weist unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf hin, dass ein Überwachungsdruck lediglich dann ausscheidet, wenn der Winkel der Kamera nur mit erheblichem und sichtbarem Aufwand verändert werden kann (BGH NJW 2010, 1533). Dies ist bei einer Kamera mit elektronischer Steuerungsmöglichkeits nicht der Fall.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Nachbarn hatte Erfolg. Der Nachbar muss die Kamera so betreiben, dass das benachbarte Grundstück nicht erfasst wird. Verstößt er gegen die einstweilige Verfügung, kann ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Und auch die Kosten des Verfahrens muss der Nachbar tragen. Wie sich das Urteil auf das ohnehin schon angespannte Nachbarschaftsverhältnis auswirkt, bliebt abzuwarten.

AG Gelnhausen, Urteil vom 04.03.2024 – 52 C 76/24

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