Wer den Partner fürs Leben gefunden hat, krönt seine Liebe in den meisten Fällen mit einer Hochzeit. Der Hochzeitstag gehört dann zu den wichtigsten Tagen im Leben eines Menschen. Wer diesen Tag für immer festhalten möchte, gönnt sich einen Hochzeitsfotografen, der die besonderen Momente der Hochzeitsfeier dokumentiert.
Wenn der große Tag vorbei ist, freuen sich die frisch gebackenen Eheleute darauf, die Fotos anzuschauen und in Erinnerungen zu schwelgen, nicht so jedoch bei einem Paar aus Köln.
Das Paar feierte Hochzeit und engagierte einen Hochzeitsfotografen. Dieser fotografierte während der Hochzeitsfeier und übergab dem Paar nach der Hochzeit einen USB-Stick mit 170 Fotos. Als das Paar die Fotos anschaute, war es geschockt. Die Fotos waren alles andere als zufriedenstellend. Außerdem fehlten Aufnahmen vom Steigenlassen von Luftballons. Und auch Gruppenfotos gab es nicht.
Das Paar zog vor Gericht und verlangte 2.000,- € Schmerzensgeld. Die frisch gebackenen Eheleute fühlten so viel Enttäuschung und Trauer, dass sie der Auffassung waren, dass Ihnen ein Schmerzensgeld zusteht. Außerdem sei die Hochzeit nun für immer negativ behaftet und vom Streit mit dem Hochzeitsfotografen ein Leben lang überschattet, so das Paar.
Das Amtsgericht wies die Klage allerdings ab. Das Paar legte Berufung ein und scheiterte nun auch vor dem Landgericht Köln.
Das Landgericht Köln prüfte die Berufung und wies dann die Eheleute darauf hin, dass ein Schmerzensgeldanspruch nicht besteht. Die Eheleute haben nicht nachgewiesen, dass die Enttäuschung über die Hochzeitsfotos zu einer psychischen Beeinträchtigung mit Krankheitswert geführt hat. Damit steht den Eheleuten auch kein Anspruch auf Schmerzensgeld zu, so dass Gericht. Allerdings zeigte das Gericht Verständnis für die Enttäuschung der Eheleute. Für das eingeklagte Schmerzensgeld reichte das jedoch nicht aus.
Nach dem Hinweis des Gerichts nahmen die Eheleute ihre Berufung zurück. Das Urteil des Amtsgerichts mit der Klagabweisung ist damit rechtskräftig. Es bleibt zu hoffen, dass die Eheleute ihre Enttäuschung mittlerweile überwunden haben und nur noch mit Freude auf ihr Hochzeitsfest zurückblicken.
LG Köln, Beschluss vom 30.04.2024– 13 S 36/22
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