Nach einem Friseurbesuch sollte man mit seinen Haaren bzw. seiner Frisur eigentlich glücklich sein, zumindest aber zufrieden. Der Friseurbesuch einer Frau aus München nahm jedoch kein gutes Ende.
Die Frau wollte ihre schwarz gefärbten Haare wieder blond tragen. Aus diesem Grund suchte sie den Friseursalon der Beklagten auf. Ein Mitarbeiter der Beklagten machte sich an die Arbeit und trug ein Blondierungspräparat mit Wasserstoffperoxid auf die Haare der Frau auf. Die Haare wurden anschließend hochgedreht und mit einer Folie abgedeckt, damit die Farbe richtig gut einwirken kann.
Nach kurzer Zeit spürte die Frau allerdings eine unangenehme Hitze am Hinterkopf und sogar eine Beule. Die Blondierung fand ein jähes Ende. Die Frau suchte einen Arzt auf. Die ärztliche Untersuchung ergab, dass die Frau Verletzungen und Verbrennungen am Hinterkopf erlitt. Zudem war ein Teil der Haut am Hinterkopf so stark beschädigt, dass an dieser Stelle keine Haare mehr wachsen werden. Anstatt einer neuen blonden Haarpracht hatte die Frau nun dauerhaft eine kahle Stelle am Hinterkopf.
Die Frau verlangte Schmerzensgeld vom Friseursalon und klagte.
Das Amtsgericht München gab der Frau Recht und verurteilte den Friseursalon zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,- €. Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger stellte nämlich fest, dass der Wasserstoffperoxidgehalt des Blondierungsmittels zu hoch gewesen sein muss. Der üblicherweise verwendete 4,5%ige Oxidant führt nicht zu solch schlimmen Verletzungen, wie sie die Frau erlitten hat. Es muss sich mindestens um einen Oxidanten von 9% gehandelt haben, so der Sachverständige. Dieser führte im Zusammenhang mit dem Wärmestau unter der Folie zu den erheblichen Verletzungen am Hinterkopf der Frau.
Das Gericht folgte den plausiblen Ausführungen des Sachverständigen und entschied, dass der Frau ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,- € zu zahlen ist. Es berücksichtigte dabei die Art, den Umfang und auch die Intensität der Rechtsverletzung.
Aber: Auch wenn die Frau mit ihrer Klage erfolgreich war, die Haare am Hinterkopf wachsen davon nicht wieder.
AG München, Urteil vom 27.11.2023– 159 C 18073/21
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