Keine Minderung des Reisepreises wegen schlechten Wetters (LG Frankfurt a. M., Urt. v. 15.03.2023 – 2-24 O 102/22)

Schlechtes Reisewetter ist kein Minderungsgrund. Der Reiseveranstalter ist auch nicht verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass zum Zeitpunkt der gebuchten Reise Regenzeit herrscht. Hierüber kann sich jeder Reisende per Internetrecherche selbst informieren. Wird der Reisende dann vor Ort von anhaltendem Regen überrascht, hat er keinen Anspruch auf Minderung des Reisepreises. So urteilte die Reiserechtskammer des Landgerichts Frankfurt am Main (LG Frankfurt a.M.) am 15.03.2023 (2-24 O 102/22).

Reise nach Ecuador während der Regenzeit

Geklagt hatte eine Frau aus Frankfurt. Diese buchte für sich und ihren Partner eine Pauschalrundreise nach und durch Ecuador. Die einwöchige Reise versprach mehrere Highlights. So war eine Wanderung um einen „traumhaft schönen Kratersee“ angepriesen. Außerdem gab es eine Fahrt durch die Westkordilleren und eine zweitägige Durchquerung des Amazonas Dschungels mit phänomenaler Tierwelt. Ein besonderer Programmpunkt war die mehrtägige Fahrt auf einem Katamaran. Die gebuchte Reise hatte einen stolzen Preis. Die Klägerin zahlte für zwei Personen rund 18.000,-€.

Von der Landschaft war nicht viel zu sehen

Ende Dezember 2021 ging es los. Nach der Ankunft in Ecuador folgte allerdings das böse Erwachen. Es regnete unaufhörlich und starker Nebel führte dazu, dass von der atemberaubenden Landschaft Ecuadors nicht viel zu sehen war.

Der Rundgang um den „traumhaft schönen Kratersee“ fand zwar statt, allerdings war der See wegen des Nebels gar nicht zu sehen. Auch die zweitägige Durchquerung des Amazonas Dschungels fand wie geplant statt. Aber wegen des Starkregens ließen sich überhaupt keine Tiere blicken.

Lärm und kein warmes Wasser

Auch die Fahrt auf dem Katamaran war eine große Enttäuschung. Wegen eines defekten Generators war es dermaßen laut an Bord, dass die Klägerin und ihr Partner in der zweiten Nacht an Deck schlafen mussten. Zu allem Überfluss gab es in einem der gebuchten Hotels kein warmes Wasser.

18.000,- € Reisepreis für ganz viel Frust

Völlig frustriert kehrten die Klägerin und ihr Partner nach Deutschland zurück. Sie hatten sich für die gezahlten 18.000,- € eine Traumreise erhofft, die jedoch buchstäblich ins Wasser fiel. Die Klägerin verlangte vom gezahlten Reisepreis einen Betrag in Höhe von 6.000,- € zurück, mithin ein Drittel des Reisepreises.

Keine Minderung des Reisepreises für schlechtes Wetter

Aber das LG Frankfurt a.M. erteilte der Klägerin eine Absage. Der Reiseveranstalter schuldet kein gutes Wetter, so das Gericht. Und auch über die Tatsache, dass in einigen Regionen von Ecuador zur gebuchten Zeit Regenzeit ist, muss der Reiseveranstalter nicht aufklären. Jeder Reisende kann sich im Vorfeld im Internet über Klima und Wetter des Reiselandes informieren. Aus diesem Grund hat das LG Frankfurt a.M. eine Minderung des Reisepreises wegen Starkregens und Nebel abgelehnt, auch wenn der Blick auf den Kratersee und die Tiere im Amazonas Dschungel aus diesem Grund nicht möglich war.

Minderung wenn Tagesausflug ausfällt

Allerdings fiel wegen Überflutung die Besichtigung einer Fledermaushöhle komplett aus. Da dieser Programmpunkt gar nicht stattgefunden hat, durfte der Reisepreis hierfür in Höhe von 20% des Reisetagespreises gemindert werden. Für den Lärm auf dem Katamaran sprach das Gericht der Klägerin eine Minderung von 30% des Tagesreisepreises zu. Und zu guter Letzt durfte die Klägerin den Tagesreisepreis in Höhe von 40% mindern, weil ein Tagesausflug komplett entfallen war und an einem Tag nicht Santa Cruz sondern ein anderer Ort mit Blick auf Tankstelle und Flughafen angefahren wurde

Minderung in Höhe von 800,- € insgesamt angemessen

In der Summe konnte die Klägerin einen Betrag in Höhe von 800,- € mindern. Ein Tropfen auf den heißen Stein, in Anbetracht des stolzen Reisepreises von 18.000,- €.

Die Klägerin ist auf jeden Fall gut beraten, sich in Zukunft vor Buchung einer Reise mit Klima und Witterungsbedingungen des Reiseziels etwas genauer zu beschäftigen. Diese Lektion wird die Klägerin -wenngleich mit einem ordentlichen Lehrgeld- gelernt haben.

Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.03.2023 – 2-24 O 102/22

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