Mieter dürfen ein Balkonkraftwerk betreiben und PV-Strom erzeugen. Das hat das Amtsgericht Stuttgart entschieden. Im entschiedenen Fall hatte ein Vermieter die Zustimmung für die Anbringung eines PV-Balkonkraftwerks verweigert. Der Mieter hat das Balkonkraftwerk ohne Zustimmung des Vermieters installiert. Im Prozess verlangte der Vermieter die Beseitigung des Balkonkraftwerks. Ohne Erfolg. Das Balkonkraftwerk darf bleiben.
Das Amtsgericht hat entschieden, dass die Anbringung eines Balkonkraftwerks prinzipiell eine vertragswidrige Nutzung darstellt, für die es der Zustimmung des Vermieters bedarf (§ 541 BGB). Dass eine Zustimmung nicht vorlag, spielt aber keine Rolle, wenn der Mieter dem Vermieter entgegenhalten kann, dass er einen Anspruch auf Zustimmung hat. So lag der Fall hier. Ein Anspruch lässt sich nach Auffassung des Amtsgerichts Stuttgart aus § 242 BGB herleiten. Der Vermieter darf die Zustimmung nämlich nicht ohne triftigen, sachbezogenen Grund verweigern. Voraussetzung ist, dass das Balkonkraftwerk
Diese Voraussetzungen lagen vor. Streitig war unter anderem, ob das Balkonkraftwerk sturmsicher angebracht ist. Diese Beanstandung räumte der Mieter aber im Laufe des Verfahrens aus, indem er stabile Schellen für die Befestigung verwendete.
Die Entscheidung verdient Zustimmung, denn sie fördert die Erzeugung erneuerbarer Energien und dient damit dem Klimaschutz. Die Belange des Vermieters sind durch die Voraussetzungen ausreichend gewahrt. Im Kontrast zu der Entscheidung steht eine Entscheidung des Amtsgerichts Konstanz (4 C 425/22 WEG), das einem Wohnungseigentümer dasselbe Recht versagt hat. Ein Widerspruch ist das aber nicht, denn in der Konstanzer Entscheidung ging es maßgeblich darum, ob das Balkonkraftwerk eine optische Beeinträchtigung darstellt. Eine solche lag im Fall des AG Stuttgart nicht vor.
Mieter tun gut daran, vom Vermieter mit Nachdruck die Zustimmung zu verlangen. Da eine optische Verunstaltung des Gebäudes einzelfallabhängig ist, ist es aber nicht selbstverständlich, dass dem Mieter ein Anspruch auf Zustimmung zusteht. Zur Ausräumung der Rechtsunsicherheit wäre eine klare gesetzliche Regelung wünschenswert.
Immerhin können sich Mieter seit 01.01.2023 auf § 2 EEG 2023 berufen. Die Regelung bestimmt, dass Anlagen für die Erzeugung Erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse sind und der öffentlichen Sicherheit dienen. Immer wenn ein Gericht eine Würdigung oder Abwägung durchzuführen hat, ist das ein gewichtiges Argument. Ob etwas das äußere Erscheinungsbild verunstaltet, ist durchaus eine Würdigung. Mit § 2 EEG 2023 hat sich das AG Konstanz in der genannten Entscheidung (4 C 425/22 WEG) leider nicht auseinandergesetzt. Das hätte es aber tun müssen.
Dabei stellt sich die Frage, ob eine Sache, die im überragenden öffentlichen Interesse ist und der öffentlichen Sicherheit dient, überhaupt verunstaltend sein kann. Wie bei Feuerwehrleitern und Rettungsringen wird man das wohl regelmäßig verneinen können.
Amtsgericht Stuttgart, Urteil vom 02.06.2021 – 37 C 2283/20, die Entscheidung gibt es hier
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