Für die Streitwertbemessung beziehen sich Verwaltungsgerichte in der Regel auf den vom Bundesverwaltungsgericht herausgegebenen Streitwertkatalog in der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Darin ist vorgesehen, dass bei der Anfechtung einer BImSchG-Genehmigung für eine Windenergieanlage ein Streitwert von 15.000 Euro zu veranschlagen ist. Für Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz halbieren die Gerichte diesen Wert kurzerhand und veranschlagen 7.500 Euro.
Die Anzahl der angegriffenen Windenergieanlagen spielte für die Veranschlagung des Streitwerts bisher keine Rolle. Das Prozesskostenrisiko unterschied sich daher nicht bei der Anzahl der Windenergieanlagen. Vielmehr waren sowohl Gerichts- als auch Anwaltsgebühren gleich, egal, ob sich ein Kläger gegen zwei oder gegen zwanzig Windenergieanlagen zur Wehr setzte.
Der VGH Hessen berechnet den Streitwert bei WEA-Anfechtungen fortan anders und hebt damit seine frühere Rechtsprechung auf: Zu veranschlagen sind zukünftig 15.000 Euro je Windenergieanlage, höchstens jedoch 60.000 Euro.
VGH Hessen, Beschluss vom 12.07.2022 – 9 E 279/22
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