Ein Anspruch auf BAföG besteht nicht, wenn das Studium planmäßig erst nach Erreichen des Rentenalters beendet wird. Dieses Grundsatzurteil fällte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am 10.12.2021 und wies damit die Klage eines Rentners auf Gewährung von BAföG endgültig ab (5 C 8.20).
Ein Rentner aus Hamburg hatte große Pläne. Als Jugendlicher hatte er zunächst nur seinen Hauptschulabschluss gemacht. Nach einer Lehre war der Mann in verschiedenen Berufen tätig.
Im Alter von 64 Jahren packte den Mann jedoch der Ehrgeiz und er machte am Abendgymnasium sein Abitur. Zwei Jahre später wurde er Rentner und bezog eine Altersrente und ergänzende Sozialleistungen.
Kurz zuvor begann der Mann ein Studium an der Universität in Hamburg. Für die ersten beiden Semester beantragte er BAföG. Der Antrag wurde jedoch zurückgewiesen.
Nun kämpfte sich der Mann, inzwischen Rentner, durch die Instanzen. Er hatte jedoch weder vor dem Verwaltungsgericht noch vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg. Und auch das BVerwG erteilte dem Mann jetzt eine Abfuhr.
Auf die Revision des Mannes stellte das BVerwG klar:
Wer das Studium planmäßig als Rentner beendet, hat keinen Anspruch auf BAföG!
Grundsätzlich knüpft das Ausbildungsförderungsrecht an eine Altersgrenze von 30 Jahren, bzw. bei Masterstudiengängen von 35 Jahren an. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Zugangsberechtigung zur Ausbildung, z.B. das Abitur, erst im zweiten Bildungsweg erworben wurde. Dann muss das Studium im Anschluss unverzüglich begonnen werden.
Das BVerwG hat nun entschieden, dass auch bei dieser Ausnahmeregelung eine Obergrenze gilt. Und diese ist jedenfalls dann erreicht, wenn das Studium planmäßig nach Renteneintritt abgeschlossen wird, so das BVerwG.
Nach dem Inhalt und dem Zweck des Gesetzes ist eine Ausbildungsförderung dann nicht mehr zu gewähren, wenn eine Erwerbstätigkeit aus Altersgründen entsprechend der Ausbildung nicht mehr erwartet wird. Für die Prognose ist nach der Wertung des Gesetzes die rentenrechtliche Regelaltersgrenze maßgeblich. So geht es aus dem Urteil des BVerwG hervor.
In dem hier entschiedenen Fall war der Mann bereits zu Anfang des Studiums Rentner. Die rentenrechtliche Regelaltersgrenze war somit schon in der Ausbildung erreicht. Eine Erwerbstätigkeit muss daher als Altersgründen nicht mehr erwartet werden.
Der Rentner hat somit für sein Studium keinen Anspruch auf BAföG. Ob er sein Studium dennoch fortgesetzt und womöglich sogar abgeschlossen hat, ist nicht bekannt. Finanzielle Unterstützung vom Staat kann er hierfür jedoch nicht verlangen, so das BVerwG.
BVerwG, Urteil vom 10.12.2021 – 5 C 8.20
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