Der Erlass eines Ergänzungsbescheides setzt die Klagefrist für den Ursprungsbescheid nicht neu in Gang. Vielmehr bleibt der ursprüngliche Bescheid, wenn er unanfechtbar geworden ist, unangreifbar.
Über einen solchen Fall hatte das OVG NRW zu entscheiden. In dem Verfahren wehrte sich ein Anlieger gegen die Genehmigung für eine Windenergieanlage. Die ursprünglich erteilte Genehmigung war bereits bestandskräftig. Im nachhinein erließ die Behörde einen Ergänzungsbescheid. Das OVG NRW stellte klar, dass die Anfechtung nur insoweit in Betracht kommt, wie eine Unanfechtbarkeit noch nicht eingetreten ist. Da der ursprüngliche Bescheid (die Genehmigung) bereits bestandskräftig war, konnte der Kläger allein gegen den Änderungsbescheid vorgehen.
Da der Kläger gegen den ursprünglichen Bescheid nicht fristgerecht Klage erhoben hatte, konnte er allein den Ergänzungsbescheid rechtlich prüfen lassen.
Die Rechtsprechung gilt entsprechend in Bundesländern mit einem vorgeschalteten Widerspruchsverfahren. Das heißt, dass die nicht fristgerechte Erhebung eines Widerspruchs gegen den ursprünglichen Bescheid diesen unanfechtbar werden lässt. Durch einen Ergänzungsbescheid lebt das Widerspruchsrecht in Bezug auf den Ursprungsbescheid nicht wieder auf.
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.11.2019 – 8 A 241/17
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