Das unerlaubte Versenden eines Fotos per E-Mail kann eine teure Abmahnung nach sich ziehen. Das gilt selbst dann, wenn es sich um das Profilbild bei einer Plattform handelt. So hat es das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden (2-03 O 402/18):
In einer rechtlichen Auseinandersetzung sandte der Beklagte das Xing-Profilbild des Klägers an einen Dritten. Er wollte wissen, ob es sich bei der Person um den Kläger handelte. Der Dritte bejahte das. Der Kläger war mit der Verwendung seines Fotos nicht einverstanden und klagte auf Unterlassung.
Hierzu ließ der Kläger zunächst eine anwaltliche Abmahnung verschicken, die den Beklagten zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufforderte. Der Beklagte gab diese Erklärung in der mündlichen Verhandlung ab, sodass das Gericht nur noch über die Anwaltsgebühren und Verfahrenskosten zu entscheiden hatte. In Streit standen daher noch die geltend gemachten Abmahnkosten und die Gerichtskosten. Bei solchen Entscheidungen verteilt das Gericht die Gerichtskosten je nachdem, ob der Kläger gewonnen oder verloren hätte. Das heißt, dass derjenige die Kosten des Rechtsstreits trägt, der verloren hätte.
Das Landgericht Frankfurt a.M. urteilte, dass die Versendung des Fotos rechtswidrig war. Eine Verbreitung von Bildnissen ist ohne Einwilligung der Abgebildeten unzulässig. Dementsprechend steht dem Kläger ein Unterlassungsanspruch zu gemäß §§ 823, 1004 BGB, §§ 22, 23 KUG, Art. 85 DSGVO.
Versendet jemand ein Xing-Profilbild per E-Mail, liegt darin eine Verbreitung im Sinne von § 22 KUG. Dazu zählt nämlich auch die unkörperliche Übermittlung in digitaler Form.
In der Verwendung des Fotos als Profilbild bei Xing sah das Gericht keine Einwilligung. Das bedeutet, dass allein der Umstand, dass jemand ein Lichtbild von sich im Internet präsentiert, Dritte nicht dazu befugt, dieses Lichtbild per E-Mail zu versenden.
Das Gesetz sieht Ausnahmen von dem Erfordernis der Einwilligung vor, die hier aber nicht vorlagen. Insbesondere handelte es sich beim Kläger nicht um eine Person der Zeitgeschichte und sein Bildnis war auch nicht lediglich „Beiwerk“ neben einer Landschaft oder einer Örtlichkeit.
Da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung bereits eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hatte, musste das Gericht über den Unterlassungsantrag nicht mehr entscheiden. Da dem Kläger ein Unterlassungsanspruch zustand, hatte der Beklagte die Kosten zu tragen.
Das Gericht setzte den Streitwert für die Verwendung des Bildnisses mit 6.000 Euro niedriger fest als vom Anwalt des Klägers vorgeschlagen. Der wollte dafür 10.000 Euro in Anschlag bringen. Dadurch reduzieren sich die zu ersetzenden Anwaltsgebühren.
Rechtlich interessant ist, dass das Gericht die Anwendbarkeit von §§ 22, 23 KUG auch unter der geltenden DSGVO bestätigt hat. Die DSGVO trifft zahlreiche Regelungen für die Anwendung von personenbezogenen Daten, wozu auch Lichtbilder von Personen gehören. Art. 85 DSGVO lässt zu, dass die Mitgliedstaaten eigene Regelungen treffen können, z. B. im Bereich der Meinungsfreiheit. Die Vorschriften des KUG sind aber deutlich älter als die DSGVO. Dennoch geht das Landgericht Frankfurt davon aus, dass es sich bei den Vorschriften des KUG um solche abweichenden nationalen Vorschriften handelt.
Landgericht Frankfurt am Mai, Urteil vom 26.09.2019 – 2-03 O 402/18
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