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Unterschrift-Faksimile: Vollstreckungsantrag an Gerichtsvollzieher formlos oder in Schriftform? (AG Landau, Beschl. v. 05.02.2018 – 1 M 122/18)

Das Amtsgericht Landau hatte sich mit einer Beschwerde wegen eines an einen Gerichtsvollzieher gerichteten Vollstreckungsauftrags zu befassen. Der Gerichtsvollzieher hatte die Bearbeitung des Antrags abgelehnt, weil die Auftragsschreiben des Anwalts nicht im Original unterschrieben, sondern nur mit einer Faksimile versehen waren. Unter Faksimile versteht man eine originalgetreue Nachbildung, die bei einer Unterschrift darin bestehen kann, dass eine Bilddatei der Unterschrift mit der Abbildung der Unterschrift in einen Schriftsatz eingefügt worden ist. Der Gerichtsvollzieher wies den Anwalt darauf hin, dass er den Auftrag nicht bearbeite, weil der Auftrag mit einer Unterschrift-Faksimile versehen war und nicht mit einer Originalunterschrift. Der Anwalt kam der Anregung, ein ordentlich unterschriebenes Auftragsschreiben zu fertigen, nicht nach, sondern beharrte darauf, dass der Auftrag bearbeitet wird. Vergeblich. Bei Streitigkeiten darüber, ob der Gerichtsvollzieher seinen Pflichten nachgekommen ist, kann eine so genannte Erinnerung erhoben werden, über die das Amtsgericht zu entscheiden hat.

Das Amtsgericht Landau wies die Erinnerung als unbegründet zurück. Nach Auffassung des Amtsgerichts entsprach der Auftrag zur Zwangsvollstreckung nicht der gesetzlich vorgesehenen Form. Ein Zwangsvollstreckungsantrag könne mündlich, durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle, schriftlich oder elektronisch erteilt werden. Wenn der Auftrag schriftlich erteilt wird, müsse er auch eigenhändig unterzeichnet sein. In diesem Fall genüge die Verwendung einer Faksimile-Unterschrift nicht. Nach Auffassung des Amtsgerichts hatte der Gerichtsvollzieher die Amtshandlung daher zu Recht verweigert.

Hintergrund: Bei der Entscheidung ging es ums Prinzip. Der Anwalt hätte sich den Streit sparen können, indem er einfach einen unterschriebenen Auftrag erteilt. Er war aber der Auffassung, dass der Gerichtsvollzieher auch einen mit Faksimile-Unterschrift versehenen Schriftsatz zu bearbeiten hat. Es ging also darum, ob der Gerichtsvollzieher sich zu Recht auf die Formalie berufen hat.

Soweit nicht nach der Verordnung über das Formular für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher (GVFV) die Verwendung eines besonderen Formulars vorgesehen ist, ist die Erteilung eines Auftrags an den Gerichtsvollzieher an keine besondere Form gebunden. Der GVFV unterfallen Aufträge für die Vollstreckung von Geldforderungen. Nicht davon erfasst sind z. B. alle auf Räumung oder Herausgabe von Sachen gerichtete Aufträge oder Zustellaufträge sowie die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen.

Soweit die Verwendung des Formulars nach der GVFV nicht vorgeschrieben ist, kann ein Antrag daher auch formlos – d. h. auch mündlich, z. B. per Telefon, in Textform oder in Schriftform erteilt werden. Dass das Amtsgericht hier die Faksimile-Unterschrift zum Anlass nahm, an der Erteilung eines Auftrags zu zweifeln, begegnet Bedenken. Sofern – wie das Amtsgericht in der Entscheidung für die hier in Rede stehende Erklärung selbst feststellt – keine Form vorgeschrieben ist, gelten die allgemeinen Vorschriften über Willenserklärungen. Ein Anwaltsschriftsatz mit Faksimile-Unterschrift erfüllt zunächst einmal die Anforderungen an die Textform. Darunter fallen alle Erklärungen, die in gewisser Weise verkörpert sind, wofür ausreicht, wenn die Erklärung auf einem Gerät angezeigt werden kann, wie das bei E-Mails, sms oder WhatsApp-Nachrichten der Fall ist. Formlose Erklärungen können selbstverständlich auch in Textform abgegeben werden. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts genügt die gewählte Form daher sehr wohl den Anforderungen.

Die Begründung des Amtsgerichts, dass, wenn die Schriftform einer Erklärung gewählt wird, die Erklärung auch die Anforderungen an die Schriftform erfüllen muss, überzeugt nicht. Der Anwalt hat im entschiedenen Fall gar nicht die Schriftform gewählt, sondern die Textform. Es besteht daher keine Veranlassung, auf die Einhaltung der Schriftform zu beharren. Etwas anders kann allenfalls dann gelten, wenn die Erklärung missverständlich ist oder nicht klar ist, dass der Erklärende den für eine Willenserklärung notwendigen Erklärungswillen hatte. Das kann dann der Fall sein, wenn Zweifel an der Urheberschaft bestehen oder nicht klar ist, ob der Absender die Erklärung willentlich in den Verkehr gebracht hat. Diesen Punkten widmet sich die Entscheidung mit keinem Wort.

AG Landau, Beschluss vom 05.02.2018 – 1 M 122/18

 

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