Häufig schließen Rechtsanwälte mit ihren Mandanten Honorarvereinbarungen ab, bei denen sich die anwaltliche Vergütung nach Zeitaufwand bemisst. Die Stundensätze unterscheiden sich stark je nach Fachgebiet, Qualifikation und Reputation des Anwalts aber auch nach der Lage der Kanzlei und der Kanzleigröße. Das LG Köln hatte über eine solche Vereinbarung mit einem Stundensatz von 230,00 Euro netto zu entscheiden, bei der vorgesehen war, dass jede angefangene Viertelstunde zu vergüten ist. Solche Vereinbarungen gehen zu Lasten der Mandanten, denn diese müssen für nicht geleistete Arbeitszeit bezahlen, und sie ermöglichen dem Anwalt die doppelte Abrechnung, indem nach Beendigung einer beispielsweise zweiminütigen Tätigkeit die verbleibenden 12 Minuten abermals unter Veranschlagung des Viertelstundenpreises abgerechnet werden können. In der Rechtsprechung gibt es zur Zulässigkeit solcher Klauseln keine einheitliche Linie. Die Rechtsanwälte argumentieren, dass die Aufrundung auf volle Viertelstunden gerechtfertigt sei, da damit unterbrechungsbedingter Wiedereinarbeitungszeit Rechnung getragen werde. Das Landgericht Köln hat sich nun den Skeptikern der Aufrundung angeschlossen und die Klausel für unwirksam gehalten, da sie die Mandanten benachteilige. Sie verstoße gegen das dem Schuldrecht zugrunde liegende Äquivalenzprinzip, nach dem Leistung und Gegenleistung in einem gleichwertigen Verhältnis zueinander stehen müssen (§ 307 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 BGB). Bei der Entscheidung war auch maßgeblich, dass Zeiterfassungssoftware heutzutage verfügbar ist und angewendet werden kann.
Gerichtsentscheidungen werden oft mit Leitsätzen versehen. Entweder handelt es sich um amtliche Leitsätze des Gerichts oder um redaktionelle Leitsätze desjenigen, der die Entscheidung veröffentlicht. Leztgenannte Leitsätze sind nicht offiziell autorisiert, sondern geben lediglich die Interpretation des Verfassers wieder. Das hier besprochene Urteil wurde vom Deutschen Anwaltverein (DAV) mit dem Leitsatz veröffentlicht, “… Verfügt der Anwalt über ein Zeiterfassungssystem mithilfe von Bürosoftware, ist ihm die minutengenaue Erfassung seiner Tätigkeit zumutbar “. Das hat das Gericht aber gar nicht entschieden. Auf den Umstand, ob der Anwalt über eine elektronische Zeiterfassung verfügt, spielte für die Gerichtsentscheidung keine maßgebliche Rolle. Das LG Köln hat lediglich darauf hingewiesen, dass solche Zeiterfassungssysteme zur Verfügung stehen und auch genutzt werden sollten.
Übrigens hat das LG Köln in dem Fall die Revision ausdrücklich zugelassen. Davon wurde aber leider nicht Gebrauch gemacht.
LG Köln, Urteil vom 18.10.2016 – 11 S 302/15
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