Der Kaufvertrag über ein Haus kann rückgängig gemacht werden, wenn der Verkäufer nicht über Veränderungen an der Statik aufgeklärt hat. In diesem Fall kann der Käufer den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten und den Kaufpreis zurückverlangen. So entschied das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG Zweibrücken) am 27.09.2024 (7 U 45/23).
Geklagt hatte ein Ehepaar aus Pirmasens. Dieses hatte von einem anderen Ehepaar ein Haus in Pirmasens gekauft und zog dort ein. Die neuen Eigentümer wollten nun ein paar Veränderungen im Haus vornehmen und beauftragten einen Statiker. Dieser stellte fest, dass die Trägerkonstruktion im 1. Obergeschoss nicht den statischen Anforderungen entsprach.
Die alten Eigentümer hatten nämlich, was die Erwerber nicht wussten, im Wohnzimmer tragende Wände entfernt, um mehr Platz haben. Nach Entfernung der Wände wurde die Decke nur noch durch zwei Eisenträger gestützt. Diese wiederum stützten zwei Baustützen, die nur für den vorübergehenden Gebrauch gedacht sind. Die alten Eigentümer ließen die Träger verkleiden, so dass diese nicht mehr sichtbar waren. Die Bauarbeiten führte eine ausländische Firma durch. Unterlagen gab es hierzu nicht. Eine Prüfung durch einen Statiker erfolgte nicht.
Als dies nun bekannt wurde, waren die neuen Eigentümer alles andere als begeistert. Sie wollten nicht mehr am Kaufvertrag festhalten, erklärten die Anfechtung und forderten von den alten Eigentümern die Rückabwicklung. Da diese sich weigerten, landete der Fall bei Gericht.
Das OLG Zweibrücken stellt in seinem Urteil vom 27.09.2024 klar, dass die Verkäufer über die Veränderungen an der Statik hätten aufklären müssen, und zwar ungefragt. Mit dem Entfernen der tragenden Wände ist in die Statik des Wohnhauses eingegriffen worden. Die Statik eines Wohnhauses ist wegen möglicher Gefahren für Leib und Leben von so wesentlichem Interesse, dass eine Veränderung an ihr dem Erwerber ungefragt mitzuteilen ist, so das Gericht.
Auch die Tatsache, dass die alten Eigentümer selbst auf die Statik vertrauten, ändert nach Auffassung des Gerichts nichts an der Aufklärungspflicht.#
Die neuen Eigentümer durften den Kaufvertrag anfechten und haben nach dem Urteil des OLG Zweibrücken einen Anspruch auf Rückabwicklung. Die Verkäufer müssen den Kaufpreis zurückzahlen. Im Gegenzug dazu ist das Haus samt Grundstück zurückzugeben.
OLG Zweibrücken, Urteil vom 27.09.2024 – 7 U 45/23
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