Gleicher Lohn für gleiche Arbeit? – Nicht für Leiharbeiter! (BAG, Urt. v. 31.05.2023 – 5 AZR 143/19)

Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sorgt für Aufsehen. Es stärkt zur Abwechslung mal nicht die Rechte der Arbeitnehmer. Denn das BAG entschied: Der „Equal-Pay“- Grundsatz (Gleicher Lohn für gleiche Arbeit) gilt nicht für Leiharbeiter! Das Urteil gleicht einem Paukenschlag in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung und sorgt für Aufsehen. Betroffen sind immerhin mehr als 800.000 Beschäftigte in Deutschland.

Leiharbeiter erhält niedrigeren Lohn

Geklagt hatte eine Frau, die für mehrere Monate bei der Modekette H&M als Leiharbeiterin beschäftigt war. Dort erhielt sie einen Stundenlohn von ca. 9,- € brutto. Die fest angestellten Mitarbeiter erhielten jedoch für die gleiche Tätigkeit mehr als 13,- €. Damit war die Klägerin überhaupt nicht einverstanden und zog vor Gericht. Sie verlangte den gleichen Lohn wie ihre Kollegen. Schließlich gilt der Grundsatz „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“, so die Klägerin.

EuGH: Schlechterer Lohn bei anderweitigem Ausglich zulässig

Nachdem die Klägerin in den Vorinstanzen scheiterte, landete der Fall beim BAG und sogar beim Europäischen Gerichtshof (EuGH). Der EuGH entschied, dass Leiharbeiter schlechter bezahlt werden dürfen, als ihre Stammkollegen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn den Leiharbeitern anderweitig ein Ausgleich für die schlechtere Bezahlung zusteht.

Das BAG hatte sich an dieser Entscheidung zu orientieren und entschied nun zu Lasten der Leiharbeiterin.

Kein “Equal Pay” bei Leiharbeitern

Die schlechtere Bezahlung der Leiharbeiterin war nach Auffassung des BAG nicht zu beanstanden, denn der Leiharbeiterin stand für den schlechteren Lohn ein Ausgleich zu. Der Ausgleich besteht darin, dass Leiharbeiter in Deutschland nach dem Gesetz auch in einsatzfreien Zeiten bezahlt werden müssen. Dies stellt einen zu berücksichtigenden Ausgleich für die schlechtere Bezahlung dar, so das BAG.

Außerdem ist gesetzlich festgelegt, dass der Lohn der Leiharbeiter nicht unter den staatlich festgesetzten Lohnuntergrenzen und dem Mindestlohn liegen darf. Die Richter wiesen in ihrer Entscheidung auch darauf hin, dass die Abweichung vom „Equal-Pay“-Grundsatz ohnehin nur in den ersten neun Monaten des Leiharbeitsverhältnisses erlaubt ist. Nach alledem ist die schlechtere Bezahlung der Klägerin als Leiharbeiterin nicht zu beanstanden, so das BAG.

Aus Sicht der Arbeitgeber ist das Urteil des BAG sehr erfreulich. Solange die einschlägigen Tarifverträge einen niedrigeren Lohn für Leiharbeiter ermöglichen, wird es wohl auch dabei bleiben. Ob die Gewerkschaften in Zukunft im Hinblick auf das BAG-Urteil andere Tarifverträge für Leiharbeiter aushandeln, bleibt abzuwarten.

BAG, Urteil vom 31.5.2023 – 5 AZR 143/19

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