Die Versetzung eines Arbeitnehmers ins Ausland ist grundsätzlich zulässig. Dies gilt zumindest dann, wenn im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich oder den Umständen nach etwas anderes vereinbart ist. So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 30.11.2022 (5 AZR 336/21).
Mit dieser Grundsatzentscheidung stärkt das BAG das Weisungsrecht von Arbeitgebern. Das Weisungsrecht eines Arbeitgebers folgt aus § 106 Gewerbeordnung (GewO). Hiernach kann der Arbeitgeber unter anderem den Arbeitsort seiner Mitarbeiter festlegen. Und dieser Arbeitsort ist weder nach § 106 GewO noch nach anderen gesetzlichen Regelungen auf das Territorium der Bundesrepublik Deutschland festgelegt, so das BAG, es sei denn es ist ausdrücklich oder konkludent etwas anderes vereinbart worden.
Allerdings, so das BAG, muss eine zweistufige Prüfung erfolgen. Zum einen muss geprüft werden, ob nicht doch eine arbeitsvertragliche Vereinbarung eine Versetzung ins Ausland ausschließt. Zum anderen muss die Versetzung ins Ausland dem Mitarbeiter zuzumuten sein. Allein, dass der Mitarbeiter seinen Wohnsitz in Deutschland nicht aufgeben möchte, genügt nach Auffassung des BAG nicht.
Geklagt hatte ein Pilot, der mehrere Jahre für ein Luftfahrtunternehmen in Nürnberg eingesetzt war. Nun wurde allerdings der Unternehmensstandort Nürnberg aufgegeben. Alle in Nürnberg stationierten Piloten, so auch der Kläger, sind daraufhin nach Bologna (Italien) versetzt worden.
Der Kläger war damit überhaupt nicht einverstanden und erhob Klage. Diese landete nach mehreren erfolglosen Instanzen vor dem BAG. Und auch dort hatte der Kläger keinen Erfolg.#
Die Versetzung ins Ausland war arbeitsvertraglich nicht ausgeschlossen worden. Vielmehr sah der Arbeitsvertrag sogar eine Versetzungsmöglichkeit an einen anderen Unternehmensstandort vor, wenngleich nicht ausdrücklich ins Ausland.
Die Versetzungsmöglichkeit ins Ausland war jedoch nach dem Urteil des BAG vom Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 GewO umfasst. Denn dieses Weisungsrecht ist nicht auf das Territorium der Bundesrepublik Deutschland beschränkt, so das BAG.
Die Versetzung nach Bologna konnte dem Kläger auch zugemutet werden. Allein dass der Kläger seinen Wohnsitz in Nürnberg nicht aufgeben möchte, genügt nach Auffassung des BAG nicht.
Auch die vom Kläger vorgetragenen finanziellen Einbußen des Klägers änderten daran nichts. Der für den Kläger einschlägige Tarifvertrag galt nur für das Tarifgebiet Deutschland und ist somit nicht in Italien anwendbar. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Versetzung ins Ausland dem Kläger zugemutet werden konnte.
Der Kläger muss die Versetzung nach Bologna daher akzeptieren oder sich eben einen anderen Job suchen, in Nürnberg.
BAG, Urteil vom 30.11.2022– 5 AZR 336/21
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