Auf Parkplätzen gilt zwar grundsätzlich anstelle der Vorfahrtsregel Rechts-vor-Links das Gebot der Rücksichtnahme (§ 1 StVO). Nach einem Urteil des OLG Frankfurt a.M. gilt die Rechts-vor-Links-Regel aber auch auf Parkplätzen, wenn diese Fahrspuren mit Fahrbahncharakter haben, die vorrangig der Zu- und Abfahrt von Fahrzeugen dienen.
Ob Parkplätze Fahrbahnen haben, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Für das Vorliegen von Fahrbahnen spricht die bauliche Gestaltung, z. B. eine gewisse Breite, das Vorhandensein von Bürgersteigen, Randstreifgen oder Gräben. Bei einer Fahrgasse zwischen markieren Parkreihen handele es sich – so das OLG Frankfurt a.M. – nicht um eine Fahrbahn mit Straßencharakter, wenn die Abwicklung des ein- und ausparkenden Rangierverkehrs zumindest auch zweckbestimmend ist.
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 22.06.2022 – 17 U 21/22
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