Das Bundessozialgericht entschied in einem aktuellen Urteil, dass ein Unfall bei einem betriebsinternen Fußballturnier kein Arbeitsunfall ist. Somit ist auch nicht die Berufsgenossenschaft zuständig. Grund hierfür ist, dass das Fußballspiel keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung ist, wenn -wie in diesem Fall- das Turnier nur für einen Teil der Beschäftigten interessant ist. Auch handelte es sich nicht um versicherten Betriebssport, da das Fußballturnier lediglich einmal im Jahr ausgetragen wird. Das BSG bestätigte damit die Entscheidungen der Vorinstanzen, die einen Arbeitsunfall ebenfalls ablehnten (Urteil vom 28.06.2022 – B2 U 8/20 R).
Bei einem Arbeitsunfall tritt die gesetzliche Unfallversicherung ein. Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung gehen oft über die der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung des Arbeitnehmers hinaus. Auch kann das Übergangsgeld der gesetzlichen Unfallversicherung höher sein als das zu zahlende Krankengeld der Krankenversicherung.
Daher prüft die Berufsgenossenschaft in der Regel ganz genau, ob es sich um einen Arbeitsunfall handelt. Liegt kein Arbeitsunfall vor, ist die Berufsgenossenschaft überhaupt nicht zuständig. Sie erbringt dann auch keine Leistungen.
Bei einem Unfall während der Arbeitszeit am Arbeitsort ist die Sache in der Regel klar. Auch bei Unfällen auf dem Arbeitsweg ist die Rechtsprechung relativ eindeutig. Anders sieht es aus bei betrieblich organisierten Veranstaltungen. Hier muss im Einzelfall geprüft werden, ob der Unfall noch ein Arbeitsunfall ist oder nicht.
In dem vom BSG entschiedenen Fall ging es um ein betrieblich organisiertes Fußballturnier. Ein Unternehmen lud per Aushang zu einem Fußball-Cup ein. Angesprochen waren alle interessierten Mitarbeiter, die sich zu einer Mannschaft zusammenfinden und Fußball spielen möchten.
Der Kläger war begeistert und meldete sich an. Als dann das Turnier stattfand, prallte der Kläger mit einem Mitspieler zusammen und verletzte sich schwer. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte Leistungen an den Kläger ab, mit der Begründung, dass es sich nicht um einen Arbeitsunfall handelt. Der Fall landete vor Gericht und in der dritten Instanz nun beim BSG.
Und das BSG entschied: Der Unfall beim Fußballturnier ist kein Arbeitsunfall!
Denn das Fußballturnier ist weder eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung noch Betriebssport. Die Beklagte hat mit ihrem Aushang nur fußballinteressierte Mitarbeiter angesprochen. Das Angebot, beim Fußball-Cup mitzumachen, stand somit nur bestimmten, nämlich fußballinteressierten Mitarbeitern zur Verfügung. Ein Alternativangebot für die übrigen Mitarbeiter gab es nicht. Somit handelte es sich nach Auffassung des BSG auch nicht um eine gesetzlich versicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung.
Es handelte sich auch nicht um Betriebssport. Dieser wäre ebenfalls über die gesetzliche Unfallsversicherung der Berufsgenossenschaft abgesichert. Das Fußballturnier findet lediglich einmal im Jahr statt. Damit fehlt es dem Turnier am für den Betriebssport typischen Ausgleichszweck, so das BSG.
Da es sich weder um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung noch um Betriebssport handelte, war das Fußballturnier der Beklagten nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst. Der Unfall des Klägers war kein Arbeitsunfall. Die Berufsgenossenschaft war somit nicht zuständig und muss keine Leistungen an den Kläger erbringen.
Der Unfall fällt unter den Versicherungsschutz der Krankenversicherung des Klägers. Dieser hat allenfalls Ansprüche gegen seine Krankenversicherung, nicht jedoch gegen die Berufsgenossenschaft.
BSG, Urteil vom 28.06.2022– B 2 U 8/20 R
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