Ein in einem Bewertungsportal schlecht bewertetes Hotel kann vom Portal die Löschung der Bewertung verlangen, wenn der Bewertende gar nicht Gast des Hotels war. Das Hotel muss lediglich rügen, dass der Bewertung gar kein Gästekontakt zugrunde liegt. In diesem Fall ist das Portal verpflichtet, Kontakt zum Gast aufzunehmen und eine Stellungnahme einzuholen. Erfolgt dies nicht, ist davon auszugehen, dass der Bewertende nicht Gast war. Das Bewertungsportal muss die negative Bewertung dann löschen. So geht es aus einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor (Urteil vom 09.08.2022 – VI ZR 1244/20).
Der BGH stärkt in seinem Urteil die Rechte von Hotels oder Restaurants, die in einem Internetportal von angeblichen Gästen schlecht bewertet wurden. Nach der Entscheidung des BGH genügt die einfache Rüge des Bewerteten, dass der Bewertung überhaupt kein Gästekontakt zu Grunde liegt. Eine weitere Begründung muss der Bewertete nicht abgeben, so der BGH.
Die einfache Behauptung des fehlenden Gästekontakts genügt nach dem Urteil des BGH selbst dann, wenn in der Bewertung Angaben enthalten sind, die für einen Gästekontakt sprechen. Grund hierfür ist, dass der Bewertete die Angaben in der Regel nicht überprüfen und einen Gästekontakt nicht sicher feststellen kann, so der BGH. Etwas anderes gilt nach dem BGH nur dann, wenn sich die Identität des Bewertenden ohne weiteres aus der Bewertung ergibt.
Geklagt hatte ein Freizeitpark in Deutschland. Der Freizeitpark ist mit ca. 4.000 Betten in Ferienwohnungen ausgestattet. Die Beklagte betreibt ein Bewertungsportal für Hotels. In diesem Portal fanden sich mehrere negative Bewertungen von Bewertenden, die jeweils unter Angabe der Vornamen abgegeben wurden. Die Klägerin verlangte von der Portalbetreiberin die Löschung der Bewertungen mit der Behauptung, die Bewertenden seien nie Gäste ihres Freizeitparks gewesen.
Die Beklagte lehnte eine Löschung ab. Auch eine Überprüfung oder Kontaktaufnahme zu den Bewertenden lehnte die Beklagte ab.
Der BGH entschied nun, dass die Beklagte verpflichtet war, die Rüge des Freizeitparks zur Stellungnahme an die Bewertenden weiterzuleiten. Da die Beklagte das nicht getan hat, ist sie ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen. Dies hat zur Folge, dass von der Rechtmäßigkeit der Beanstandung auszugehen ist, so der BGH.
Die allgemeine Rüge der Klägerin, den schlechten Bewertungen liege kein Gästekontakt zu Grunde, genügte nach Auffassung des BGH. Denn den Bewertungen war nicht die Identität der Bewertenden zu entnehmen. Das Portal hätte nun seiner Prüfungspflicht nachkommen müssen und Kontakt zu den Bewertenden aufnehmen müssen. Da das Portal seine sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen ist, ist nach Auffassung des BGH davon auszugehen, dass den Bewertungen tatsächlich kein Gästekontakt zu Grunde lag.
Mit den negativen Bewertungen wurde die Klägerin in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt. Die Beklagte war daher verpflichtet, die negativen Bewertungen zu löschen, so der BGH.
Ob die Bewertenden tatsächlich Gäste waren oder nicht, musste nicht mehr geklärt werden. Möglicherweise ging es den Bewertenden nur um das Erwerben von Flugmeilen, die vom Portalbetreiber für eine bestimmte Anzahl abgegebener Bewertungen gutgeschrieben werden. Nach den Geschäftsbedingungen des Portals dürfen Bewertungen aber auch nur dann abgegeben werden, wenn die bewertete Leistung tatsächlich in Anspruch genommen wurde. Die Beklagte wäre jedenfalls gut beraten gewesen, wenn sie die Rüge der Klägerin an die Bewertenden zur Stellungnahme weitergeleitet hätte.
BGH, Urteil vom 09.08.2022– VI ZR 1244/20
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