Der Ticketverkäufer ist nicht verpflichtet, den Kaufpreis zurückzuerstatten, wenn während und wegen der Coronapandemie ein Konzert abgesagt werden musste. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich bei dem Ticketverkäufer um eine reine Verkaufsstelle handelt. Und auch wenn vom Veranstalter ein Gutschein als Ersatz angeboten wurde, scheidet ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus. Dies stellt der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 13.07.2022 klar (VIII ZR 329/21).
Geklagt hatte eine Frau, die Ende 2019 bei einem Ticketanbieter Konzerttickets für insgesamt ca. 300,- € gekauft hatte. Zu dieser Zeit war wohl für niemanden absehbar, dass in den kommenden Jahren unzählige Veranstaltungen und Konzerte wegen einer Pandemie abgesagt werden müssen.
Das Konzert sollte im März 2020 in Berlin stattfinden. Dazu kam es aber nicht mehr. Das Konzert wurde wegen der Coronapandemie abgesagt. Die Frau verlangte nun vom Ticketverkäufer den vollen Kaufpreis zurück, ohne Erfolg. Den vom Veranstalter angebotenen Gutschein mit dem Wert des gezahlten Kaufpreises lehnte die Frau ab.
Die Frau erhob Klage vor dem Amtsgericht Bremen und bekam zunächst Recht. Das Amtsgericht gab der Klage statt und verurteilte den Ticketverkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises. Das Landgericht Bremen hob das Urteil jedoch wieder auf. Die Frau legte Revision beim BGH ein und beantragte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Der BGH stellte nun in seinem Urteil klar:
Ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen den Ticketverkäufer besteht nicht! Denn der Ticketverkäufer war hier nicht zugleich Veranstalter, sondern lediglich Vorverkaufsstelle. Den AGB war zu entnehmen, dass der Ticketverkäufer im eigenen Namen und nicht als Stellvertreter für den Veranstalter handelte, so der BGH.
Somit schuldete der Ticketverkäufer nicht die Durchführung der Veranstaltung, sondern lediglich „die Verschaffung des Rechts auf Teilnahme an der von der Veranstalterin durchzuführenden Veranstaltung durch Übertragung des Eigentums und des Besitzes“ an der Eintrittskarte. So geht es aus dem Urteil des BGH hervor.
Diese Leistungspflicht wurde vollständig erfüllt, so der BGH. Für die nachträgliche Absage des Konzertes haftete nach Auffassung des BGH nicht der Ticketanbieter. Das verkaufte Recht war bei der Übergabe nicht mangelbehaftet. Und der Ticketanbieter hat auch keine vertragliche Haftung für die künftige Durchführung der Veranstaltung übernommen. Hierauf weist der BGH in seiner Entscheidung hin.
Auch nach den von der Klägerin angeführten Grundsätzen vom Wegfall der Geschäftsgrundlage kommt nach Auffassung des BGH kein Rückzahlungsanspruch in Betracht. Denn wegen des von der Veranstalterin angebotenen Wertgutscheins war der Frau das Festhalten am Vertrag jedenfalls nicht unzumutbar, so der BGH. Die Gutscheinlösung war vom Gesetzgeber zur Abmilderung der Folgen der Coronapandemie eingeführt worden und von der Klägerin somit als zumutbar hinzunehmen.
Weder aus dem Gesetz noch aus dem Vertrag ergibt sich ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen den Ticketverkäufer. Der BGH wies die Klage der Frau ab und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil.
Anders dürfte die Rechtslage sein, wenn die Vorverkaufsstelle als Stellvertreterin für den Veranstalter gehandelt oder der Veranstalter selbst die Karten verkauft hat. Dann gehört nämlich nicht nur das Verschaffen des Eigentums an der Karte, sondern auch das Durchführen der Veranstaltung zur Hauptleistungspflicht.
BGH, Urteil vom 13.07.2022– VIII ZR 329/21
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