Eine nach Tarif bezahlte Reinigungskraft kann für das Tragen einer OP-Maske keinen tariflichen Erschwerniszuschlag verlangen. Denn die sogenannte OP-Maske dient in erster Linie dem Schutz anderer Personen. Sie gehört damit nicht zum Teil einer persönlichen Schutzausrüstung, für die ein tariflicher Erschwerniszuschlag gezahlt werden müsste. So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 20.07.2022 (10 AZR 41/22).
Geklagt hatte ein Angestellter einer Reinigungsfirma. Dieser musste auf Anweisung seines Arbeitgebers von August 2020 bis Mai 2021 bei der Arbeit eine medizinische Maske, eine sogenannte OP-Maske tragen. Der Angestellte, der nach Rahmentarifvertrag (RTV) bezahlt wurde, verlangte einen Erschwerniszuschlag in Höhe von 10%.
Nach § 10 RTV kann ein Erschwerniszuschlag für das Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung gezahlt werden. Hierzu zählt nach § 10 RTV auch eine vorgeschriebene Atemschutzmaske.
Das BAG entschied jedoch, dass es sich bei der sogenannten OP-Maske nicht um eine Atemschutzmaske als Teil einer persönlichen Schutzausrüstung handelt. Zu den persönlichen Schutzausrüstungen eines Arbeitnehmers gehören nämlich nur solche Bestandteile, die vorrangig den Eigenschutz des Arbeitnehmers bezwecken. So geht es aus der Entscheidung des BAG hervor.
OP-Masken bezwecken jedoch nach Auffassung des BAG in erster Linie den Fremdschutz und nicht den Eigenschutz. Aus diesem Grund gehören die OP-Masken nicht zur persönlichen Schutzausrüstung nach § 10 RTV, so das BAG. Für das Tragen einer OP-Maske muss somit kein Erschwerniszuschlag gezahlt werden.
Das BAG wies die Klage der Reinigungskraft ab, wie bereits die beiden Vorinstanzen.
Das Urteil dürfte auf großes Interesse stoßen. Wegen der Coronapandemie ordneten viele Arbeitgeber das Tragen einer Maske am Arbeitsplatz an. Sieht ein Tarifvertrag einen Erschwerniszuschlag für das Tragen einer persönlichen Schutzausrüstung vor, gilt dieser jedoch nicht für die sogenannte OP-Maske. Denn die OP-Maske bezweckt nicht vorrangig den Eigenschutz. Bei einer Atemschutzmaske, die vorrangig den Eigenschutz bezweckt, wäre es anders.
BAG, Urteil vom 20.07.2022– 10 AZR 41/22
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