Für unerlaubte Fahrzeugrennen im Sinne von § 315d StGB bedarf es keiner Mindeststrecke. Das hat das KG Berlin in einem Fall entschieden, in dem die Distanz lediglich 50 Meter betragen hat (3 Ss 16/22).
Der Angeklagte startete an einer Ampel neben einem anderen Fahrzeugführer mit starker Beschleunigung und quietschenden Reifen. Von einem Polizeiwagen mit Blaulicht verfolgt brach er das Kräftemessen indessen nach nur 50 Meter Fahrstrecke ab.
Das Kammergericht Berlin stellt klar, dass es für ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen nicht auf die Länge der Rennstrecke ankommt. Das Gesetz enthält keine Angabe zu einer Mindestdistanz. Vom Zweck der Norm (§ 315d StGB) sind auch kurze Strecken erfasst, denn Zweck eines unter Strafe gestellten Rennens ist unter anderem die Beschleunigung, die durchaus auf kurzen Strecken erreichbar ist.
Bei § 315d StGB handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, bei dem es auf das Vorliegen einer konkreten Gefahr nicht ankommt. Da abstrakte Gefahren bei einer nur kurzen Beschleunigung bestehen, greift die Strafbarkeit unabhängig von einer Mindestdistanz.
KG Berlin, Beschluss vom 18.05.2022 – 3 Ss 16/22, (3) 121 Ss 45/22 (16/22)
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