Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in einem aktuellen Fall, dass ein Hochzeitspaar die Saalmiete auch dann vollständig zahlen muss, wenn die Feier coronabedingt nicht sattfinden konnte. Mit dem Urteil vom 02.03.2022 stellte der BGH noch einmal klar, dass ein Mangel der Mietsache in diesem Fall nicht vorliegt. Unter Umständen könnte eine Vertragsanpassung in Betracht kommen. Die konkreten Umstände in dem hier entschiedenen Fall führten jedoch dazu, dass das Hochzeitspaar trotz Absage die komplette Miete zahlen muss.
Geklagt hatte ein Paar, dass bereits im Jahr 2018 standesamtlich geheiratet hatte. Die große Hochzeitsfeier sollte am 1. Mai 2020 stattfinden. Das Paar wollte mit 70 Gästen nachträglich die Hochzeit feiern und mietete hierfür bei der Beklagten Räumlichkeiten an. Die Miete in Höhe von 2.600,- € zahlte das Paar vereinbarungsgemäß im April 2020.
Wegen der ab Ende April 2020 geltenden Coronaschutzverordnung durfte die Feier am 1. Mai 2020 nicht stattfinden. Erlaubt waren zu diesem Zeitpunkt Ansammlungen im öffentlichen Raum von maximal zwei Personen. Da diese Entwicklung bereits abzusehen war, bot die Beklagte dem Paar an, an einem anderen Tag die Feier in den angemieteten Räumlichkeiten nachzuholen. Sie schlug hierfür verschiedene Alternativtermine vor.
Das Paar lehnte jedoch ab und erklärte den Rücktritt vom Vertrag. Außerdem verlangte das Paar die bereits gezahlte Miete vollständig zurück.
Da sich die Beklagte weigerte, die Miete zurückzuzahlen, erhob das Paar Klage. Das Amtsgericht wies die Klage. Das Landgericht entschied jedoch, dass das Paar zumindest die Hälfte der Miete zurückverlangen kann. Das Risiko für die abgesagte Feier sei wegen der konkreten Umstände des Einzelfalls auf beide Vertragsparteien hälftig umzulegen, so das Landgericht.
Sowohl das Paar als auch die Beklagte legten Revision ein. Der Fall wurde nun vom BGH entschieden.
Und der BGH kam zu dem Ergebnis, dass in diesem Fall das Paar die gezahlte Miete nicht zurückverlangen kann.
Grundsätzlich stellt der BGH klar, dass trotz der verbotenen Feier die Mietsache nicht mangelhaft ist. Auch liegt keine Unmöglichkeit vor, da die Mietsache trotz der abgesagten Feier ja noch hätte zur Verfügung gestellt werden können. Das Paar durfte daher nicht vom Vertrag zurücktreten.
Allerdings kam eine Anpassung des Vertrages eventuell verbunden mit einer Anpassung der Miete in Betracht, so der BGH. Dieser könnte sich wegen Störung der Geschäftsgrundlage aus § 313 BGB ergeben. Der BGH weist jedoch, wie bereits in früheren Entscheidungen, darauf hin, dass nicht automatisch die Miete angepasst werden darf, wenn eine behördliche Schließung angeordnet ist.
Nach dem Urteil des BGH sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Anschließend muss dann entschieden werden, ob und wie eine Vertragsanpassung erfolgen kann.
In dem hier entschiedenen Fall hätte das Paar die Feier ohne weiteres zu einem späteren Zeitpunkt durchführen können, so der BGH. Es waren keine Gründe vorgetragen die dagegen sprachen. Auch war die Trauung bereits erfolgt und somit nicht verknüpft mit der Hochzeitsfeier. Die Beklagte hatte sogar mehrere Ausweichtermine angeboten.
Der BGH entschied daher, dass in diesem konkreten Fall eine Vertragsanpassung durch Verschiebung der Feier erfolgen konnte. Ein Anspruch auf Vertragsanpassung durch Reduzierung der Miete in welcher Höhe auch immer bestand nach dem Urteil des BGH hier nicht.
Das Paar konnte daher die gezahlte Miete nicht zurückverlangen. Das Urteil des Landgerichts, wonach zumindest die Hälfte zurückverlangt werden konnte, hob der BGH auf.
BGH, Urteil vom 02.03.2022– XII ZR 36/21
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