Für Verbraucher gilt beim Kauf von Unternehmern eine Beweislastumkehr. Grundsätzlich schuldet der Verkäufer, dass die Kaufsache bei Gefahrübergang – das ist meistens der Zeitpunkt der Übergabe der Sache – der vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Das Gesetz bestimmt, dass bei innerhalb der ersten sechs Monate ab Gefahrübergang auftretenden Mängeln vermutet wird, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat (§ 477 BGB bzw. § 476 BGB alte Fassung). In diesen Fällen hat der Verkäufer zu beweisen, dass die Kaufsache bei Gefahrübergang mangelfrei war. Gelingt dem Verkäufer der Nachweis nicht, haftet er.
Der BGH hat die Anforderungen an die Vermutungsregelung des § 476 BGB a.F. bzw. § 477 BGB n.F. konkretisiert (VIII ZR 187/20).
Der Käufer hat darzulegen und zu beweisen, dass sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang ein Mangel an der Kaufsache gezeigt hat. Außerdem muss die konkrete Mangelerscheinung geeignet sein, eine Haftung des Verkäufers zu begründen. Das setzt voraus, dass die Mangelerscheinung auf einer Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit beruht. Außerdem muss feststehen, dass die Mangelerscheinung – über normale Verschleißerscheinungen hinaus – auf einem Umstand beruhen kann, der die Haftung des Verkäufers begründen würde.
Die Anforderungen sind vom konkreten Einzelfall abhängig, denn maßgeblich ist stets die vereinbarte Beschaffenheit.
Das bedeutet, dass beim Verkauf eines gebrauchten Autos verschlissene Bremsen nur dann einen Mangel darstellen, wenn bezüglich der Bremsen eine Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt. In Betracht kommt das durch die Vereinbarung „verkehrssicher“. Das allein begründet aber nicht die Haftung des Verkäufers, wenn die Bremsen innerhalb von sechs Monaten Mangelerscheinungen aufweisen. Vielmehr hat der Käufer in einem solchen Fall zusätzlich nachzuweisen, dass die Mangelerscheinungen auf einem Umstand beruhen, der eine Haftung des Verkäufers begründen würde. Kurzum: der Käufer bleibt beweispflichtig dafür, dass der Verschleiß nicht allein in seiner Sphäre liegt, sondern zumindest auch Umstände ursächlich sein können, die eine Haftung des Verkäufers begründen würden. Gelingt dem Käufer dieser Beweis nicht, ist für ihn die Beweislastumkehr nach § 476 BGB a.F. bzw. nach § 477 BGB n.F. nutzlos.
Die Entscheidung ist sehr praxisrelevant für den Kauf gebrauchter Sachen. Mit der Entscheidung verdeutlicht der BGH die Anforderungen an die Vermutungsregelung nach § 476 BGB a.F. bzw. § 477 BGB n.F. und fügt eine wichtige Einschränkung hinzu, die besonders beim Kauf gebrauchter Sachen relevant ist.
Die Entscheidung verdeutlicht einmal mehr die Bedeutung von Beschaffenheitsvereinbarungen, da davon die Mängelrechte und die Anforderungen an die Geltendmachung von Ansprüchen abhängen.
BGH, Urteil vom 10.11.2021 – VIII ZR 187/20
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