Ein Anspruch auf Kindergeld besteht bis zum Alter von 25 Jahren, wenn das Kind zum Beispiel eine Ausbildung oder ein Studium absolviert. Da oft jeder Monat zählt, muss genau geprüft werden, ob sich das Kind schon oder noch in der Ausbildung befindet.
Unter Umständen kann die Familienkasse das bereits bewilligte Kindergeld zurückfordern. Etwa wenn sich herausstellt, dass die Ausbildung oder das Studium tatsächlich bereits abgeschlossen wurde, auch wenn das Kind noch immatrikuliert ist. Und was ist mit sogenannten Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungen?
Mit diesen Fragen hatte sich der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Fall zu befassen. Geklagt hatte die Mutter einer erwachsenen Tochter, die zunächst Management und anschließend Politikwissenschaft studierte. Zwischen beiden Studiengängen lagen mehrere Monate.
Im Oktober 2016 stellte die Hochschule die Abschlussnoten für das Managementstudium online. Die Tochter holte allerdings erst Ende November 2016 ihre Zeugnisse persönlich im Prüfungsamt ab. Ab April 2017 war die Tochter dann für ihr zweites Studium eingeschrieben.
Die zuständige Familienkasse bewilligte zunächst für September 2016 bis Februar 2017 Kindergeld. Als die Familienkasse allerdings auf Anfrage mitteilte, dass der Tochter im Oktober 2016 mündlich ihre Prüfungsnoten mitgeteilt wurden, forderte sie von der Mutter das gezahlte Kindergeld von November 2016 bis Februar 2017 zurück.
Ab März 2017 bewilligte die Familienkasse dann das Kindergeld wegen des Politikstudiums. Da die Mutter für die Monate November 2016 bis Februar 2017 das Kindergelt zurückzahlen sollte, landete der Fall vor Gericht. Die Klage der Mutter blieb beim Finanzgericht ohne Erfolg.
Auf die Revision der Mutter hat nun der BFH entschieden und klargestellt, dass für die Übergangszeit tatsächlich kein Anspruch auf Kindergeld besteht. In der Zeit von November 2016 bis Februar 2017 befand sich die Tochter weder in einer Ausbildung noch in einer kindergeldrechtlich zu berücksichtigenden Übergangszeit.
Die Ausbildung endete nach Auffassung des BFH im Oktober 2016 und nicht erst im November, als die Tochter ihre Zeugnisse abholte. Denn das Studium ist nach Auffassung des BFH spätestens dann beendet, wenn die Hochschule die Abschlussnoten online stellt. Dies war bereits im Oktober 2016. Es ist nach Auffassung des BFH unbeachtlich, dass die Tochter womöglich tatsächlich erst im November von ihren Prüfungsergebnissen erfuhr. Damit befand sich die Tochter jedenfalls ab Ende Oktober nicht mehr im Studium.
Nach dem Gesetz kann aber auch in einem Übergangszeitraum zwischen Schule und Ausbildung oder zwei Ausbildungsabschnitten bzw. Studiengängen Kindergeld bezogen werden. Die Übergangszeit darf jedoch maximal vier Monate betragen, so der BFH. Ist diese Zeit überschritten, besteht auch für die ersten vier Monate kein Anspruch auf Kindergeld.
So verhält es sich nach Auffassung des BFH hier. Die Übergangszeit der Tochter begann im November 2016 und endete erst mit Ablauf des Monats März, denn das Politikstudium begann erst im April 2017 mit Semesterbeginn. Somit betrug die Übergangszeit fünf Monate und überschritt damit die maximale Höchstdauer. Die Übergangszeit ist aus diesem Grund kindergeldrechtlich nicht zu berücksichtigen, so der BFH.
Für die streitigen Monate November 2016 bis Februar 2017 kann die Mutter für ihre Tochter daher kein Kindergeld beanspruchen. Sie muss das bereits erhaltene Kindergeld zurückzahlen, so der BFH.
BFH, Urteil vom 07.07.2021 – III R 40/19
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