Ob das Kind geimpft wird oder nicht, entscheiden für gewöhnlich die Eltern gemeinsam. In den meisten Fällen orientieren sich die Eltern hier an den Empfehlungen der STIKO. Die Impfung wird dann beim Kinderarzt durchgeführt und im Impfausweis vermerkt.
Der erst kürzlich für Kinder ab 12 Jahren zugelassene Corona- Impfstoff wird jedoch von vielen Eltern skeptisch gesehen. Denn die Datenlage zu möglichen Nebenwirkungen ist hier deutlich dünner, anders als bei anderen Impfstoffen.
Die STIKO hatte aus diesem Grund eine Empfehlung für Kinder ab 12 zunächst nur bei Vorerkrankungen gegeben. Die Empfehlung wurde aber nun auf alle Kinder ab 12 Jahren ausgeweitet.
Was aber ist, wenn sich Vater und Mutter trotz STIKO-Empfehlung nicht einig sind, ob ihr Kind die Corona-Impfung erhalten soll?
Hierüber hatte aktuell das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Frankfurt a.M.) zu entscheiden.
Es ging um einen 16-jährigen Jungen, dessen Eltern geschieden sind. Beide Elternteile üben jedoch die elterliche Sorge gemeinsam aus. Der Junge selbst hat sich für eine Corona-Impfung entschieden. Und auch der Vater möchte, dass sein Sohn geimpft wird.
Die Mutter hingegen lehnte die Impfung ihres Sohnes strikt ab. Sie bezeichnet die Impfung als „Gentherapie“ und möchte auf keinen Fall, dass ihr Sohn mit dem mRNA-Impfstoff geimpft wird.
Da sich Vater und Mutter nicht einigen konnten, zog der Vater vor Gericht. Er beantragte beim Amtsgericht die einstweilige Anordnung, ihm vorläufig die alleinige Befugnis zur Entscheidung zu übertragen, mit Erfolg. Darauf hin erhielt der Sohn die erste Impfung.
Die Mutter blieb jedoch bei ihrer Auffassung und wandte sich mit ihrer Beschwerde an das OLG Frankfurt a.M., welches nun entschieden hat.
Das OLG bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies die Beschwerde der Mutter zurück.
Das OLG entschied: Die Entscheidungsbefugnis über die Impfung ist dem Elternteil zu übertragen, welches die Impfung entsprechend der STIKO-Empfehlung befürwortet. Dies gilt, sofern bei dem Kind keine besonderen Impfrisiken vorliegen.
Darüber hinaus ist nach § 1697a BGB auch der Wille des Kindes zu beachten, da das sogenannte Kindeswohlprinzip gilt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Kind sich wegen seines Alters und seiner Entwicklung bereits eine eigenständige Meinung zum Streitpunkt bilden kann, so das OLG.
Nach Auffassung des OLG Frankfurt a.M. steht dies bei dem 16-jährigen Jungen außer Frage. Und dieser hat sich bewusst für eine Impfung gegen Corona entschieden.
Nach alledem war die Entscheidung des Amtsgerichts, dem Vater die Entscheidungsbefugnis zu übertragen, nicht zu beanstanden. Das OLG Frankfurt a.M. wies die Beschwerde der Mutter zurück. Der Vater darf daher allein entscheiden, ob der Sohn auch die zweite Impfdosis bekommt. Die Zweitimpfung dürfte mittlerweile vollzogen sein. Der Beschluss des OLG jedenfalls ist unanfechtbar.
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 17.08.2021 – 6 UF 120/21
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