Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist gemäß § 58 VwGO schriftlich oder elektronisch zu erteilen. Diese Anforderungen lassen sich bei einem mündlichen Verwaltungsakt durch eine nachträgliche schriftlich Bestätigung erreichen.
Auch bei einem mündlichen Verwaltungsakt kann wirksam eine Rechtsbehelfsbelehrung erfolgen. Das setzt voraus, dass der mündlich erteilte Verwaltungsakt nachträglich schriftlich mit Rechtsbehelfsbelehrung bestätigt wird. So hat es der VGH München entschieden.
VGH München, Beschluss vom 21.04.2021 – 12 CS 21.1400
Ein Richter darf nicht eigenmächtig von einem ärztlichen Gutachten abweichen, welches eine Partei in den…
Nach einem Friseurbesuch sollte man mit seinen Haaren bzw. seiner Frisur eigentlich glücklich sein, zumindest…
Die Anschaffung eines Haustiers ist meist eine emotionale Angelegenheit. Denn das neue Haustier entwickelt sich…
Herrlich, auf einer Liege am Pool entspannen, die Sonne genießen und die Seele baumeln lassen,…
Wer als Schüler auf Klassenfahrt gegen das Alkoholverbot verstößt, muss mit Konsequenzen rechnen. Im schlimmsten…
Verlangt das Mitglied einer Eigentümergemeinschaft eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum zum Zwecke der Barrierefreiheit, ist…