Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist gemäß § 58 VwGO schriftlich oder elektronisch zu erteilen. Diese Anforderungen lassen sich bei einem mündlichen Verwaltungsakt durch eine nachträgliche schriftlich Bestätigung erreichen.
Auch bei einem mündlichen Verwaltungsakt kann wirksam eine Rechtsbehelfsbelehrung erfolgen. Das setzt voraus, dass der mündlich erteilte Verwaltungsakt nachträglich schriftlich mit Rechtsbehelfsbelehrung bestätigt wird. So hat es der VGH München entschieden.
VGH München, Beschluss vom 21.04.2021 – 12 CS 21.1400
Die Ehe der Klägerin mit ihrem Mann begann so vielversprechend. Das Paar heiratete ganz romantisch…
Wann ist ein Hund gefährlich? Muss man Angst haben, wenn ein Hund unangeleint auf einen…
Koffer und Gepäckstücke, die bei einer Flugreise verloren gehen, sind leider keine Seltenheit. Das Landgericht…
Die Frage, wann ein Arbeitsunfall vorliegt und wann nicht, beschäftigt regelmäßig die Gerichte. In einem…
Ist Bienenhaltung auf dem Balkon erlaubt? Mit dieser Frage hatte sich das Landgericht Köln (LG…
Wer seine Wohnung untervermietet und damit einen Gewinn erzielt, riskiert die Kündigung seines Mietverhältnisses. In…