Der Vermieter kann die Miete mehrmals erhöhen, wenn die Modernisierungsmaßnahmen tatsächlich trennbar sind. Das gilt auch dann, wenn die Modernisierungsmaßnahmen einheitlich angekündigt wurden. So urteilte der BGH am 28.04.2021 (VIII ZR 5/20) und stärkte damit zur Abwechslung auch mal die Rechte der Vermieter.
Die Kläger sind Mieter einer Wohnung des Vermieters. Am Haus sollten umfangreiche Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden. Der Vermieter kündigte die beabsichtigten Baumaßnahmen mit einem Schreiben an die Mieter an.
In diesem Schreiben wurden insbesondere der Anbau einer Balkonanlage, verschiedene Maßnahmen zur Einsparung der Energie und schließlich der Tausch der Wohnungseingangstüren angekündigt. Die Baumaßnahmen sollten voraussichtlich 25 Wochen dauern. In dem Schreiben wurde auch bereits die Mieterhöhung von voraussichtlich 235,- € im Monat angekündigt.
In der Folgezeit ließ der Vermieter die angekündigten Maßnahmen durchführen mit Ausnahme der Wohnungseingangstüren. Der Tausch der Türen sollte etwas später erfolgen.
Nach Durchführung der Baumaßnahmen und vor dem Tausch der Wohnungseingangstüren teilte der Vermieter den Mietern die Mieterhöhung mit. Die monatliche Grundmiete sollte um 232,07 € erhöht werden.
Die Mieter waren mit der Mieterhöhung nicht einverstanden. Sie vertraten die Auffassung, dass die Modernisierung noch nicht abgeschlossen sei und die Miete allenfalls erst nach Abschluss sämtlicher Maßnahmen erhöht werden könne.
Um nicht die Kündigung zu riskieren, zahlten die Mieter die neue Miete nur unter Vorbehalt. Zugleich erhoben sie Klage gegen den Vermieter und verlangten Rückzahlung der aus ihrer Sicht zu viel gezahlten Miete.
Sowohl das Amtsgericht, als auch das Landgericht wiesen die Klage ab. Da jedoch die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen wurde, landete der Rechtsstreit schließlich vor dem BGH.
Und der BGH stellte nun klar, dass die Mieterhöhung zulässig ist, auch wenn noch nicht sämtliche Maßnahmen abgeschlossen waren. Entscheidend ist lediglich, ob die Modernisierungsmaßnahmen tatsächlich trennbar sind. Wenn das so ist, können auch für jeweils abgeschlossene Maßnahmen mehrere Mieterhöhungserklärungen abgegeben werden, so der BGH.
So verhält es sich hier. Nach dem Urteil des BGH sind der Tausch der Wohnungseingangstüren zur Verbesserung des Einbruch- und Schallschutzes und die übrigen Maßnahmen klar voneinander trennbar. Insbesondere müssen sich die betreffenden Gewerke nicht untereinander abstimmen oder hängen voneinander ab.
Auch die Tatsache, dass sämtliche Maßnahmen in einem Schreiben einheitlich angekündigt wurden, ändert nach Auffassung des BGH nichts daran. Der BGH weist zwar darauf hin, dass die Ankündigung der Maßnahmen durchaus als Auslegungshilfe bei der Frage der Trennbarkeit zu berücksichtigen ist.
In dem hier entschiedenen Fall ist jedoch nicht der Schluss zu ziehen, es handele sich um ein untrennbares Gesamtmodernisierungsvorhaben, so der BGH. Der BGH weist darauf hin, dass die Modernisierungsankündigung eben nicht konstitutiv für eine spätere Mieterhöhung ist. Denn auch ohne eine solche Ankündigung kann die Miete später erhöht werden. Es verlängert sich dann lediglich die Frist von drei auf sechs Monate nach Zugang der Erhöhungserklärung, so der BGH.
Hierauf hatte bereits das Berufungsgericht hingewiesen.
Somit war die Mieterhöhung des Vermieters wirksam, auch bereits vor dem Tausch der Wohnungseingangstüren. Der BGH wies die Revision der Mieter auf deren Kosten zurück. Die Klage der Mieter auf Rückzahlung der erhöhten Miete war auch vor dem BGH erfolglos.
BGH, Urteil vom 28.04.2021 – VIII ZR 5/20
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