Die Corona-Soforthilfe kann zurückgefordert werden, wenn der Antragsteller zu seiner wirtschaftlichen Situation falsche Angaben gemacht hat. Das gilt auch dann, wenn kein Verschulden vorliegt. Denn ein Verschulden ist für den Ausschluss des Vertrauensschutzes nicht erforderlich. Ein entsprechendes Urteil fällte das Verwaltungsgericht Düsseldorf (VG Düsseldorf) am 14.12.2020 (20 K 4706/20).
Geklagt hatte ein Solo-Selbständiger, der die so genannte Corona-Soforthilfe beantragt hatte. Bei dem Kläger handelte es sich nach eigenen Angaben um einen Business-Coach und freischaffenden Künstler. Als solcher war er selbständig tätig.
Im April 2020 beantragte er die so genannte Corona-Soforthilfe und bekam darauf hin 9.000,- € ausgezahlt. In seinem Antrag kreuzte der Kläger das Feld mit folgendem Inhalt an: „Ich erkläre, dass es sich bei meinem Unternehmen am Stichtag 31.12.2019 nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung … handelte“.
Tatsächlich aber liefen gegen den Kläger seit geraumer Zeit Vollstreckungsmaßnahmen. Er hatte nämlich Steuerschulden in Höhe von insgesamt 360.000,- €! Diese bestanden auch noch zum Stichtag 31.12.2019.
Als die zuständige Bezirksregierung davon erfuhr, widerruf sie den Bewilligungsbescheid und forderte die 9.000,- € vom Kläger zurück.
Der Kläger weigerte sich jedoch und gab an, dass seine Steueraltschulden keine Rolle spielen, weil die Soforthilfe hierfür ja nicht verwendet werden sollte. Außerdem ging er davon aus, dass es sich bei ihm ja gar nicht um ein Unternehmen handelt. Insofern habe er auch keine falschen Angaben gemacht, so der Kläger.
Das VG Düsseldorf sah das anders und entschied: Der Kläger muss die Soforthilfe zurückzahlen!
Die fehlende Anhörung hatte die Bezirksregierung im laufenden Verfahren nachgeholt, so dass der Bescheid formell rechtmäßig war. Der Rückforderungsbescheid war aber auch materiell rechtmäßig, so das VG Düsseldorf.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts war die Bewilligung rechtswidrig und der Kläger durfte sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen.
Mit der Bewilligung der Corona-Soforthilfe verstieß die Behörde gegen das Gleichbehandlungsgebot. Denn versagt die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig den beantragten Zuschuss und gewährt sie diesen dann aber im Einzelfall doch, obwohl die Voraussetzungen nicht vorliegen, liegt ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot vor. So verhält es sich nach dem Urteil des VG Düsseldorf hier.
Beim Kläger lagen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Soforthilfe nicht vor. Der Kläger war eben nicht durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, sondern bereits zuvor. Aus diesem Grund hatte der Kläger auch keinen Anspruch auf die Corona-Soforthilfe, so das Gericht. Entscheidend nach der Richtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen war hier der Stichtag 31.12.2019.
Der rechtswidrige und begünstigende Bescheid durfte jedoch nur dann zurückgenommen werden, wenn der Kläger sich nicht auf Vertrauensschutz berufen durfte. Und dies darf er dann nicht, wenn er den Erlass des Bescheides durch falsche Angaben erwirkt hat, § 48 Absatz 2 Satz 2 VwVfG NRW.
Das ist hier nach dem Urteil des VG Düsseldorf der Fall. Die Angaben zur wirtschaftlichen Situation waren objektiv falsch. Ein Verschulden ist nicht erforderlich, so dass es auch keine Rolle spielt, ob dem Kläger die Unrichtigkeit seiner Angaben bewusst war oder nicht. Denn Verschulden ist nach § 48 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 VwVfG NRW keine Voraussetzung.
Auch der Einwand des Klägers, er habe sich als Solo-Selbständiger gesehen und nicht als Unternehmen, wie es an der relevanten Stelle im Antrag heißt, zählt nicht. Denn an anderer Stelle im Antrag hatte der Kläger für sich als Unternehmen Angaben gemacht. Etwaige Unsicherheiten zum Unternehmensbegriff hätte der Kläger für sich klären müssen, so das Verwaltungsgericht.
Der Kläger kann sich daher nicht auf Vertrauensschutz berufen. Der Rückforderungsbescheid war rechtmäßig und der Kläger muss die bewilligte Soforthilfe zurückzahlen, so das Urteil des VG Düsseldorf.
VG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2020 – 20 K 4706/20
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