Ein vom Gesundheitsamt durchgeführter Schnelltest an einer Schule stellt keine Körperverletzung dar. So entschied das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG Oldenburg) in seinem Beschluss vom 10.05.2021 (1 Ws 141/21).
Corona-Schnelltests gehören im Moment zum Alltag. Das gilt mittlerweile auch für die Schulen, wenn dort Unterricht in Präsenz stattfindet. In dem vom OLG Oldenburg entschiedenen Fall ging es um einen vom Gesundheitsamt angeordneten und durchgeführten COVID-Schnelltest in einer vierten Klasse.
Dort hatten die nachweislich Kontakt zu einem positiv auf Corona getestetem anderen Kind. Daraufhin ordnete das örtliche Gesundheitsamt einen Corona-Schnelltest in der gesamten Klasse an. Ein Mitarbeiter des Gesundheitsamtes erschien am nächsten Morgen und führte die Schnelltests durch.
Die Mutter eines Kindes war damit überhaupt nicht einverstanden und zeigte den zuständigen Mitarbeiter wegen Körperverletzung im Amt an. Sie legte ein Attest einer Allgemeinärztin, wonach das Kind durch die Testung unter anderem eine schwere psychische Traumatisierung erlitten habe.
Die Anzeige der Mutter landete bei der Staatsanwaltschaft, die eine Strafverfolgung jedoch ablehnte. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft war ein hinreichender Tatverdacht wegen Körperverletzung nicht gegeben. So sah es auch die Generalstaatsanwaltschaft, die über die anschließende Beschwerde der Mutter entschieden hatte.
Die Mutter jedoch gab nicht auf. Sie wandte sich nun an das OLG Oldenburg und hielt an ihrer Strafanzeige fest.
Der 1. Strafsenat des OLG stellte jetzt in seinem Beschluss klar: Ein hinreichender Tatverdacht wegen Körperverletzung im Amt ist nicht gegeben. Abgesehen davon, dass der Antrag der Mutter bereits formell unzulässig war, lag auch kein Tatverdacht wegen Körperverletzung vor, so das Gericht.
Die Zulässigkeit des Schnelltests ergibt sich aus § 25 Infektionsschutzgesetz, so das OLG. Die Durchführung des Tests in der Klasse war nach Auffassung des OLG verhältnismäßig, um eine größere Anzahl von Personen vor einer möglichen Infektion zu schützen.
Darüber hinaus äußerte das OLG Oldenburg erhebliche Zweifel an dem vorgelegten Attest. Es ist sehr fraglich, wie die Allgemeinärztin aufgrund eines einzigen Termins eine schwere psychische Traumatisierung diagnostizieren kann, so das OLG.
Statt der angezeigten Körperverletzung stellt sich hier vielmehr die Frage, ob die Ärztin ein unrichtiges Gesundheitszeugnis gemäß § 278 StGB ausgestellt hat. Das OLG Oldenburg geht nämlich in seinem Beschluss von einem Anfangsverdacht gegen die Ärztin aus.
Ob tatsächlich gegen die Ärztin ermittelt wird, bleibt abzuwarten. Eine Anklage gegen den Mitarbeiter des Gesundheitsamtes wird jedenfalls nicht erhoben, so das OLG Oldenburg. Hiermit muss sich die Mutter des Kindes nun zufrieden geben.
OLG Oldenburg, Beschluss vom 10.05.2021 – 1 Ws 141/21
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