In einem Eilverfahren lehnte das OVG Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) den Antrag eines Studenten ab, der sich gegen die Aufzeichnung und Speicherung von Videoaufnahmen während einer Klausur richtete.
Die Corona-Prüfungsverordnung der Fernuni Hagen regelt, dass wegen der derzeit nicht stattfindenden Präsenzprüfungen die Klausurprüfungen zu Hause stattfinden. In diesem Fall werden die Studenten während der Prüfung über eine Video- und Tonverbindung beaufsichtigt.
Dabei werden die Video- und Tonverbindung vom Beginn bis zum Ende der Prüfung aufgezeichnet und gespeichert. Ergeben sich Auffälligkeiten oder wünscht der Student eine Sichtung der Aufnahme, werden die Aufnahmen bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens gespeichert. Anderenfalls wird die Prüfungsaufzeichnung nach dem Ende der Prüfung gelöscht.
Der Student hatte kein Problem mit der Videoüberwachung selbst. Aber mit der Aufzeichnung und vorübergehenden Speicherung seiner Daten war er nicht einverstanden. Da die Klausur unmittelbar bevorstand, wandte er sich mit einem Eilantrag gegen die Corona-Prüfungsordnung an das OVG NRW.
Ohne Erfolg!
Das OVG NRW lehnte den Antrag des Studenten ab. Zumindest im Eilverfahren kann der Student die Rechtmäßigkeit der Prüfungsordnung nicht abschließend klären lassen.
Das OVG weist jedoch darauf hin, dass die Datenschutz-Grundverordnung unter bestimmten Voraussetzungen die Datenverarbeitung erlaubt. Nämlich dann, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, erforderlich ist.
Die Fernuni Hagen ist als Hochschule zur Durchführung von Prüfungen verpflichtet. In Wahrnehmung dieser Aufgaben muss die Fernuni Hagen den Grundsatz der Chancengleichheit wahren, so das OVG.
Dies bedeutet, dass für die Prüflinge vergleichbare Prüfungsbedingungen gelten müssen. Nach dem Beschluss des OVG sei insbesondere zu verhindern, dass sich einzelne Prüflinge durch Täuschung einen Vorteil verschaffen.
Die Aufzeichnung und vorübergehende Speicherung der Videoaufnahmen dürfte zur Verhinderung von Täuschungsversuchen geeignet und erforderlich sein, so das OVG NRW:
Und auch die im Eilverfahren vorgenommene Abwägung fällt nach Auffassung des OVG zu Lasten des Studenten aus. Denn die durch die vorübergehende Aufzeichnung und Speicherung der Daten eintretende Belastung des Studenten kann diesem zugemutet werden, so das OVG.
Mit der Ablehnung des Eilantrages muss der Student nun am 8.März 2021 seine Klausur schreiben und die Aufzeichnung und Speicherung seiner Klausurbearbeitung hinnehmen.
OVG NRW, Beschluss vom 04.03.2021 – 14 B 278/21.NE
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