Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Corona-Verordnung des Landes Brandenburg teilweise gekippt. Die 3. SARS-VoV-2-Eindämmungsverordnung sieht Ausnahmen von der Maskenpflicht vor. Die Krux daran: Betroffene müssen ein Attest vorlegen, in dem die medizinische Diagnose und eine Begründung enthalten ist. Damit ist nun, zumindest in Brandenburg, Schluss. Da es sich um eine Entscheidung des einstweiligen Rechtsschutzes handelt (§ 47 Absatz 6 VwGO), ist die Entscheidung nur vorläufig.
Die Verordnung bestimmt Ausnahmen von der Maskenpflicht. Kinder unter sechs Jahre, Schwerhörige und Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können, sind von der Pflicht ausgenommen. Die Regelung bestimmt, dass die medizinischen Gründe vor Ort durch ein ärztliches Attest nachzuweisen sind.
Die Verordnung verlangt, dass in dem Attest konkrete Angabe zur Diagnose und zu den Gründen für die Befreiung von der Maskenpflicht aufgeführt sind (§ 2 Absatz 2 Satz 2 3. SARS-CoV-2-EindV).
Die hohen Anforderungen sollten der Vermeidung von Gefälligkeitsattesten dienen, bei denen Ärzte lapidar feststellen, dass Patienten keine Maske tragen dürfen. Der Verordnungsgeber wollte damit der Gefahr vorbeugen, dass Atteste auf Vorrat gefertigt werden und dass die Maskenpflicht damit unterlaufe werde.
Das OVG Berlin-Brandenburg erteilte der Argumentation eine Absage. Die Vorschrift, dass ärztliche Atteste sowohl Diagnose als auch medizinische Details ausweisen müssen, stellt einen erheblichen Eingriff in die Rechte der Betroffenen dar.
Das Gericht hatte bereits Zweifel daran, ob die datenschutzrechtlichen Eingriffe in §§ 32, 28 Absatz 1, 28a Absatz 1 IfSG eine hinreichende Grundlage finden. Da im einstweiligen Rechtsschutzverfahren keine umfassende Prüfung stattfindet und das Gericht die Erfolgsaussichten für offen hielt, orientierte sich die Entscheidung an einer Folgenabwägung, die hier zulasten des VO-Gebers ausging.
Betroffene werden durch die Regelung gezwungen, Privaten gegenüber besonders sensible medizinische Daten preiszugeben. Demgegenüber erkannten die Berliner Richter die Gefahr von Gefälligkeitsattesten nicht. Umstände, die auf eine solche Gefahr in nennenswertem Umfang hindeuten, seien nicht erkennbar. Ins Gewicht fiel auch, dass Ärzte, die falsche Atteste ausstellen, das Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung eingehen (§ 278 StGB). Auch deshalb sei kaum zu erwarten, dass Ärzte in relevantem Umfang Gefälligkeitsatteste ausstellen.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.01.2021 – OVG 11 S 132/20
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