Der Insolvenzverwalter hat gegen das Finanzamt keinen datenschutzrechtlichen Anspruch auf Auskunft über das Steuerkonto des Insolvenzschuldners.
Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus Artikel 15 Absatz 1 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Denn dieser Auskunftsanspruch betrifft nur den Betroffenen und somit im Hinblick auf das Steuerkonto nur den Steuerschuldner selbst. Dies stellte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in seinem Urteil vom 16.09.2020 klar (BVerwG 6 C 10.19).
Geklagt hatte ein Insolvenzverwalter, der vom Finanzamt Auskunft über die Steuerdatei seines Insolvenzschuldners verlangte. Er erhoffte sich hierdurch, anfechtungsrelevante Sachverhalte zu ermitteln, was Auswirkungen auf die Insolvenzmasse gehabt hätte. Das zuständige Finanzamt lehnte es jedoch ab, dem Insolvenzverwalter Auskunft zu erteilen. Daraufhin erhob der Insolvenzverwalter Klage.
Er stützte seine Ansprüche zunächst auf das einschlägige Landesdatenschutzrecht. Mit Inkrafttreten der DSGVO im Jahr 2018 stützte er seinen vermeintlichen Auskunftsanspruch auf Artikel 15 Absatz 1 DSGVO.
Artikel 15 Absatz 1 DSGVO regelt das Auskunftsrecht einer betroffenen Person. Hiernach kann die betroffene Person Auskunft darüber verlangen, ob, wie und in welchem Umfang personenbezogene Daten verarbeitet wurden.
Das BVerwG stellte nun klar, dass der Insolvenzverwalter im Hinblick auf das Steuerkonto des Schuldners nicht die betroffene Person nach Artikel 15 DSGVO ist. „Betroffene Person“ nach Artikel 4 Nr. 1 DSGVO ist nur diejenige natürliche Person, die durch die jeweiligen personenbezogenen Daten identifizierbar oder identifiziert ist, so das BVerwG. Und dies ist hier der Steuerschuldner.
Eine Erweiterung des Personenkreises auf den Insolvenzverwalter widerspricht nach der Entscheidung des BVerwG dem Charakter des Auskunftsanspruchs aus Artikel 15 Absatz 1 DSGVO. Denn die Betroffenenrechte sollen das Grundrecht auf Schutz der Privatsphäre aus Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union schützen. Nicht geschützt werden soll jedoch die vom Insolvenzverwalter beabsichtigte Gewinnung von Informationen vermögensrechtlicher Art, so das BVerwG.
Ein Übergang des Auskunftsanspruchs auf den Insolvenzverwalter nach § 80 Absatz 1 Insolvenzordnung kommt nach Auffassung des BVerwG auch nicht in Betracht, da der Anspruch untrennbar mit der Person des Betroffenen, hier des Insolvenzschuldners, verbunden ist.
BVerwG, Urteil vom 16.09.2020 – BVerwG 6 C 10.19
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