Nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) kann jeder Auskunft über gespeicherte Daten verlangen. Der in Art. 15 DSGVO geregelte Anspruch ist an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft.
Das Amtsgericht Bonn hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem der Kontoinhaber von seiner Bank Auskunft über sämtliche ihn betreffenden dort gespeicherten Daten verlangte. Die Bank teilte ihm die sogenannten Stammdaten mit, also Name, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht, Familienstand.
Das genügte dem Kläger nicht, der explizit auch Auskunft über die Kontobewegungen auf seinem Konto in den Jahren 2015 bis 2019 verlangte. Die Bank winkte ab. Der Kläger habe seine Kontoauszüge bei dem Online-Girokonto elektronisch abgerufen oder per Post zugesandt bekommen. Damit sei der Auskunftsanspruch erfüllt (§ 362 BGB). Zweck der DSGVO sei es nicht, verlorengegangene Kontoauszüge wiederzubeschaffen. Damit gab sich der Kläger nicht zufrieden.
Das Amtsgericht Bonn gab dem Kläger Recht und verurteilte die Bank zur Auskunft über die Kontobewegungen zwischen 2015 und 2019.
Der DSGVO-Anspruch nach Art. 15 gilt umfassend und damit auch für Kontobewegungen. Die Bank hat dem Kläger daher Auskunft über sämtliche Kontoverbindungen zwischen 2015 und 2019 zu erteilen.
Nach Art. 15 Absatz 1 DSGVO hat jede Person Anspruch darauf, von dem Verantwortlichen Auskunft darüber zu verlangen, ob dieser personenbezogene Daten über ihn gespeichert hat. Wenn das der Fall ist, besteht zudem ein Anspruch auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten.
Der Begriff der personenbezogenen Daten umfasst alle Informationen, die sich auf eine identifizierbare natürliche Person beziehen (Art. 4 DSGVO). Neben persönlichen Identifikationsmerkmalen, wie Name, Anschrift, Geburtsdatum, fallen darunter auch äußere Merkmale, wie Geschlecht, Größe und Gewicht, oder innere Umstände, wie Meinungen, Neigungen, Wünsche. Auch Informationen zu Eigentums- und Vermögensverhältnissen zählen dazu. Bei diesem weiten Verständnis der personenbezogenen Daten fallen auch die Kontobewegungen unter den Auskunftsanspruch.
Dem Einwand der Bank, dass der Auskunftsanspruch bereits durch Überlassung der Kontoauszüge erfüllt sei, erteilte das Gericht eine Absage. Durch die Überlassung der Kontoauszüge habe die Bank ihre vertragliche Pflicht gegenüber dem Kunden erfüllt. In Bezug auf den datenschutzrechtlichen Anspruch sei Erfüllung aber nicht eingetreten.
Auch den Einwand der Bank, dass eine DSGVO-Einsichtnahme in Kontobewegungen rechtsmissbräuchlich sei (§ 242 BGB), ließ das Gericht nicht gelten. Zwar könne dieser Einwand durchaus in Betracht gezogen werden, da es dem Kläger offenkundig weniger um Datenschutz als um die Kenntnis der Kontobewegungen ging. Der Anspruch sei aber nicht ausgeschlossen, wenn der Kläger – wie hier – auch andere Motive verfolgt als nur den Datenschutz.
Die Entscheidung hat weit reichende Konsequenzen für Banken. Diese verlangen häufig extra Gebühren für nachträgliche Kontoauszüge. Diese Praxis dürfte mit dieser Entscheidung der Vergangenheit angehören. Denn für einen von Gesetzes wegen unentgeltlichen DSGVO-Auskunftsanspruch darf die Bank keine Gebühren verlangen.
Amtsgericht Bonn, Urteil vom 30.07.2020 – 118 C 315/19 nicht rechtskräftig
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