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Anspruch auf Zinsen bei Nachzahlung von Sozialhilfe (BSG, Urt. v. 03.07.2020 – B 8 SO 15/19 R)

Kommt es zu einer Nachzahlung von Sozialleistungen, besteht auch ein Anspruch auf Zinsen. Denn Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Fälligkeit zu verzinsen. Dies gilt auch für Sozialleistungen, die verspätet ausgezahlt werden.

Die Zinsen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eintritt der Fälligkeit zu zahlen. Und die Fälligkeit setzt einen vollständigen Leistungsantrag beim zuständigen Leistungsträger voraus, nicht jedoch einen Bewilligungsbescheid. Dies stellte das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 03.07.2020 klar (B 8 SO 15/19).

Nachzahlung von Sozialleistungen ohne Zinsen

Geklagt hatte eine Sozialhilfeempfängerin, die von August 2015 bis Juli 2016 unter anderem Leistungen der Grundsicherung im Alter erhielt. Der entsprechende Bewilligungsbescheid sah darüber hinaus die teilweise Übernahme der Kosten der Unterkunft und der Heizung vor.

Die Frau war der Auffassung, dass ihr sämtliche Kosten der Unterkunft und der Heizung zustehen und erhob Klage vor dem Sozialgericht. Das Sozialgericht gab der Frau Recht. Der Sozialhilfeträger leistete daraufhin eine Nachzahlung, allerdings ohne diese zu verzinsen.

Klage auf Zahlung von Zinsen

Die Klägerin jedoch verlangte auch die Zahlung von Zinsen und erhob erneut Klage vor dem Sozialgericht, mit Erfolg. Auf die Berufung hingegen lehnte das Landessozialgericht einen Anspruch auf Verzinsung der Nachzahlung jedoch ab. Die Verzinsung beginne erst nach Ablauf des Kalendermonats nach Fälligkeit und die Fälligkeit sei hier erst mit dem die Nachzahlung gewährenden „Zugunstenbescheid“ eingetreten, so das Landessozialgericht.

Aber die Klägerin hielt an ihrer Auffassung fest und legte Revision beim BSG ein, mit Erfolg!

Entscheidung des BSG

Das BSG stellt klar: Die Klägerin hat einen Anspruch auf Verzinsung der erfolgten Nachzahlung. Die Fälligkeit der Geldleistung tritt nicht erst mit einem entsprechenden Bewilligungsbescheid, sondern mit einem vollständigen Leistungsantrag beim zuständigen Leistungsträger ein. Ein ablehnender Bescheid des Sozialhilfeträgers steht dem nicht entgegen, so das BSG.

Liegt also ein vollständiger Leistungsantrag beim zuständigen Leistungsträger vor, so tritt bei Vorliegen der Voraussetzungen die Fälligkeit ein. Eine Geldleistung ist aus diesem Grund nach Ablauf des Kalendermonats nach Eintritt der Fälligkeit zu verzinsen und nicht erst mit Vorliegen eines Bewilligungsbescheids, so das BSG.

Nach dem Urteil des BSG ist die Nachzahlung an die Klägerin somit zu verzinsen. Ein endgültiges Urteil konnte das BSG jedoch nicht treffen, da noch nicht klar war, wann ein vollständiger Leistungsantrag der Klägerin vorgelegen hatte. Dies muss nun das Landessozialgericht feststellen. Das BSG verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück.

BSG, Urteil vom 03.07.2020 –  B 8 SO 15/19 R)

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