Die betriebliche Urlaubsplanung findet üblicherweise lange vor dem eigentlichen Urlaub statt. Dies betrifft insbesondere den Jahresurlaub eines Arbeitnehmers. Nur so kann der Arbeitgeber den Ausfall des Arbeitnehmers durch die Organisation einer Vertretung langfristig planen.
Auch der Arbeitnehmer hat in der Regel ein Interesse an der langfristigen Planung seines Jahresurlaubs. Sowohl die Auswahl an Reise- als auch an Preisangeboten ist bei langfristiger Planung größer, als bei einer Buchung kurz vor Reiseantritt.
Was aber ist, wenn die lang geplante Reise gar nicht stattfindet? Was gilt, wenn die gebuchte Reise storniert wurde oder der Arbeitnehmer –etwa aufgrund der derzeitigen Coronapandemie- die Reise gar nicht antreten möchte? Kann der Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub zurückziehen und für später aufheben?
Nein, denn es gilt: Genehmigt ist genehmigt! Nur, wenn der Arbeitgeber einverstanden ist, kann der Arbeitnehmer seinen Urlaub „zurückgeben“ und zu einem späteren Zeitpunkt nehmen.
Einen Anspruch darauf hat er jedoch nicht. Wo der Arbeitnehmer seinen Urlaub verbringt, zu Hause oder in der Ferne, spielt keine Rolle.
Der vom Gesetzgeber beabsichtigte Zweck des Urlaubs ist, dass sich der Arbeitnehmer von der Arbeit erholt. Eine Erholung ist sowohl zu Hause bei Nichtantritt einer geplanten Reise, als auch bei Reiseantritt möglich.
Ist der Arbeitgeber jedoch mit der „Rückgabe“ des ursprünglich geplanten Urlaubs einverstanden, kann der Jahresurlaub zu einem späteren Zeitpunkt genommen werden. Dieser muss dann wiederum vom Arbeitgeber genehmigt werden.
Aber in diesem Fall gilt: Der Jahresurlaub muss im laufenden Jahr genommen werden. Dies ergibt sich aus § 7 Absatz 3 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Hiernach ist der Urlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr zu nehmen und zu gewähren.
Nur sofern dies aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht möglich ist, kann der Urlaub auf das Folgejahr übertragen werden. Dann aber muss der Urlaub im Folgejahr bis zum 31. März genommen und gewährt werden, anderenfalls verfällt er (§ 7 Absatz 3 Satz 2 BUrlG).
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