Beim Abbiegen haben Autofahrer Fußgängern regelmäßig den Vortritt zu lassen. Geregelt ist das in der Straßenverkehrsordnung.
„Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten“
§ 9 Absatz 3 Satz 3 StVO
Diese Regelung erscheint auf den ersten Blick klar. Allerdings sagt sie nichts darüber aus, wann das Warten „nötig“ ist. Das zu entscheiden ist letztlich Aufgabe der Gerichte. Hier ein Überblick über die wichtigsten Fälle.
Der rote Pfeil kennzeichnet den Wartepflichtigen.
Biegt ein Auto auf einer Kreuzung ab, muss das Auto warten, bis die in Längsrichtung gehenden Fußgänger die Fahrbahn überschritten haben. Das gilt sowohl für Fußgänger, die in derselben Richtung unterwegs sind als auch für entgegenkommende Fußgänger.
Die für Autos geltende Regel, dass das von rechts kommende Auto Vorrang genießt, gilt für Fußgänger nicht gleichermaßen. Vielmehr greift hier die allgemeine Rücksichtnahmepflicht. Geradeaus fahrende Autos sind gegenüber von rechts kommenden Fußgängern nicht wartepflichtig.
Ein im Kreisel fahrendes Auto, das den Kreisverkehr verlassen möchte, ist gegenüber Fußgängern, die den Kreisverkehr auf den umgebenden Gehwegen benutzen, wartepflichtig. Im Kreisel haben daher Fußgänger gegenüber ausfahrenden Autos Vorrang.
Fährt ein Auto in den Kreisverkehr ein, so haben Fußgänger, welche die umgebenden Gehwege benutzen, keinen Vorrang. Hier gilt dasselbe wie bei der rechts-vor-links-Regel, auf die sich Fußgänger nicht verlassen können. Auch hier bleibt es bei der allgemeinen Rücksichtnahmepflicht.
Überquert ein Fußgänger außerhalb einer Kreuzung eine Straße, so ist das auf der Straße fahrende Auto nicht wartepflichtig. Hier muss der Fußgänger warten.
Wenn ein Auto eine abbiegende Hauptstraße verlässt und geradeaus auf eine Nebenstraße fährt, so ist das Auto gegenüber einem Fußgänger, welcher der Hauptstraße folgend auf dem Gehweg die Nebenstraße überqueren möchte, nicht wartepflichtig. Hier ist der Fußgänger wartepflichtig, es verbleibt bei der allgemeinen Rücksichtnahmepflicht.
Für Fußgänger, die abseits einer Kreuzung die Straße überqueren wollen, gilt dasselbe wie beim Überqueren einer Straße. Hier sind die Fußgänger wartepflichtig und Autos haben Vorrang.
Abbiegende Autos sind nicht wartepflichtig, wenn Fußgänger die Straße fernab einer Kreuzung überqueren. Dann gilt nämlich dasselbe wie beim herkömmlichem Überqueren einer Straße, bei dem Fußgänger warten müssen. Wie weit Fußgänger von der Kreuzung entfernt sein müssen, damit ein Zusammenhang mit der Kreuzung nicht mehr besteht, kann nicht im Metern angegeben werden. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls. Dabei spielen die Breite der Straßen, deren Verlauf und Übersichtlichkeit eine Rolle. Als Fausformel gilt: Je weiter der Fußgänger von der Kreuzung entfernt ist, umso eher ist anzunehmen, dass ein Zusammenhang mit der Kreuzung nicht mehr gegeben ist.
Wenn das Auto eine Kreuzung geradeaus fahrend überquert, muss der die Kreuzung überquerende Fußgänger warten. Da die rechts-vor-links-Regel für Fußgänger nicht gilt, ist nicht von Bedeutung, in welche Richtung der Fußgänger die Kreuzung überquert. Anders wäre es, wenn das Auto links oder rechts abbiegt, denn Fußgänger haben vor Abbiegern Vorrang.
Wenn Fußgänger längs der Hauptstraße gehen, sind sie gegenüber Autos, welche die Hauptstraße überqueren, wartepflichtig. Weder aus dem Vorfahrtstraße- noch aus dem Vorfahrbeachten-Schild können Fußgänger einen Vorrang herleiten.
Überquert ein Fußgänger eine in eine Einbahnstraße einmündende Straße, so hat er gegenüber dem in die Einbahnstraße einbiegenden Auto Vorrang. Der Umstand, dass der Fußgänger entgegen der Fahrtrichtung der Einbahnstraße geht, steht seinem Vorrang nicht entgegen. Das Einbahnstraßenschild gilt nicht für Fußgänger. Darauf, dass der Fußgänger längs der Vorfahrtstraße geht, kommt es hier ebenso wenig an, wie auf das Vorfahrt-Beachten-Schild. Entscheidend ist das Abbiegen des Autos, was zur besonderen Rücksicht verpflichtet (§ 9 Absatz 3 Satz 3 StVO).
In allen Fällen wird Fußgängern ein umsichtiges vorausschauendes Verhalten abverlangt. Wer sich – ohne zu gucken – auf die Wartepflicht des Autos verlässt, den trifft regelmäßig eine Mitschuld von 25%. Das Mitverschulden kann je nach Umständen des Einzelfalls auch höher ausfallen. So kann den Fußgänger sogar eine 100%-ige Schuld treffen, wenn er sich sein Vorrecht erzwingt.
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