Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erneut ein Grundsatzurteil zur Rechtswidrigkeit von Entgeltklauseln einer Bank gefällt. In dem aktuellen Urteil vom 30.06.2020 beschäftigte sich der BGH mit der Rechtmäßigkeit von Entgeltklauseln bei so genannten Basiskonten.
Hier war die Frage, ob die Entgeltklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten gegenüber Verbrauchern gegen AGB-Recht verstoßen.
Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Gegenstand der Klage waren Entgeltklauseln für ein so genanntes Basiskonto. Im Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank war für das Basiskonto ein monatlicher Grundpreis von 8,99 € vorgesehen.
Mit dem monatlichen Grundpreis sollten diverse Leistungen, wie z.B. Nutzung von Online-Banking, Telefon-Banking und Kontoauszüge am Bankterminal abgegolten werden.
Darüber hinaus sollten aber auch Kosten für aufwändigere Legitimationsprüfungen und der Ausfall durch Ausbuchungen abgedeckt werden. Die Umlage betraf im Prinzip auch weitere Kosten, die aus Tätigkeiten rühren, zu denen die Bank sowieso verpflichtet ist.
Nach Auffassung der Klägerin verstößt die Umlage dieser Kosten bei Verbrauchern mit einem Basiskonto gegen geltendes AGB-Recht. So sieht es auch der BGH.
Mit seinem Urteil stellt der BGH klar, dass die Umlage von Kosten, die z.B. mit der Ablehnung eines Antrags auf Abschluss eines Basiskontos verbunden sind, rechtswidrig ist. Gleiches gilt für Kosten für Zusatzaufwand im Zusammenhang mit der Führung von Basiskonten, wie etwa aufwändigere Legitimitätsprüfungen.
Diese Kosten müssen von den Banken und Kreditinstituten im freien Wettbewerb erwirtschaftet werden, so der BGH. Sie dürfen jedenfalls nicht allein auf die Inhaber von Basiskonten abgewälzt werden. Dies geht aus dem Grundsatzurteil des BGH hervor.
Die hier streitgegenständlichen Preisklauseln weichen von der gesetzlichen Preisregelung des § 41 Absatz 2 ZKG ab. Hiernach muss das Entgelt für die grundlegenden Funktionen eines Basiskontos angemessen sein. Zu berücksichtigen sind insbesondere die marktüblichen Entgelte und das Nutzerverhalten.
Nach Auffassung des BGH können aufgrund der Verwendung des Wortes „insbesondere“ auch andere Gesichtspunkte Berücksichtigung finden. Hier muss nach dem Urteil des BGH besonders berücksichtigt werden, dass auch einkommensarmen Verbrauchern der Zugang zu einem Zahlungskonto ermöglicht werden muss.
Dieser Aspekt ist besonders in den Blick zu nehmen, so der BGH. Der zur Verwirklichung dieses Ziels geregelte Kontrahierungszwang in § 31 Absatz 1 ZKG darf nicht durch zu hohe, prohibitiv wirkende Entgelte unterlaufen werden, so der BGH.
Das Entgelt für ein Basiskonto ist nach dem Urteil des BGH jedenfalls dann nicht angemessen, wenn Kosten umgelegt werden, die nicht oder nicht vollständig auf die Verbraucher umgelegt werden dürfen. Nach Auffassung des BGH betrifft dies jedenfalls Kosten, die vom Kreditinstitut im freien Wettbewerb erwirtschaftet werden müssen.
Hiergegen hatte die Beklagte verstoßen. Die von ihr vorgelegten Kostenkalkulationen ergaben, dass sie den mit der Führung von Basiskonten verbundenen Mehraufwand ausschließlich auf Basiskonten umgelegt hatte.
Die Entgeltklauseln waren nicht angemessen und verstoßen gegen AGB-Recht, so der BGH. Er bestätigte mit seinem Grundsatzurteil im Ergebnis die bereits zuvor ergangenen Urteile in erster und zweiter Instanz.
Das Urteil bedeutet zugleich die erhebliche und erneute Stärkung der Verbraucherrechte. Banken und Kreditinstitute sind nun gehalten, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu prüfen und ggf. zu überarbeiten. Die vom BGH aufgestellten Grundsätze sind dabei in jedem Fall einzuhalten.
BGH, Urteil vom 26.06.2020 – V ZR 173/19
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