Privatparkplatz-Knöllchen – keine Halterhaftung aber pauschales Bestreiten genügt nicht (BGH, Urt. v. 18.12.2019 – XII ZR 13/19)


Betreiber von Privatparkplätzen verlangen bei der Überschreitung der zulässigen Parkdauer oft ein erhöhtes Parkentgelt von 20-30 Euro. Dasselbe gilt, wenn der Fahrer das Einlegen einer Parkscheibe vergessen hat.

Ärgerlich für Parkplatzbetreiber ist, dass es im deutschen Zivilrecht keine Halterhaftung gibt. Wer auf einem Privatparkplatz ein Knöllchen bekommt, kann sich daher leicht aus der Affäre ziehen. Es haftet nämlich nur der Fahrer des Autos und nicht der Halter.

Über die Anforderungen an ein wirksames Bestreiten des Halters, selbst gefahren zu sein, gab es bislang uneinheitliche Gerichtsentscheidungen. Teilweise ließen Gerichte ein einfaches Bestreiten ausreichen. Andere Gerichte verlangten dem Halter hingegen weitere Angaben ab, d.h. auch die Darlegung, wer das Fahrzeug zum Verstoßzeitpunkt benutzt hat. Eine Entscheidung des höchsten deutschen Zivilgerichts sorgt für eine klare Linie.

BGH-Urteil zu Privatparkplatz-Knöllchen

Der BGH hatte über die Klage eines Parkplatzbetreibers gegen eine Autohalterin zu entscheiden. Der Parkplatzbetreiber machte ein erhöhtes Parkentgelt und Inkassokosten geltend, in Summe 214,50 Euro. Die Halterin hatte im Prozess bestritten, das Auto zum Zeitpunkt des Verstoßes selbst geführt zu haben. Sowohl beim Amtsgericht als auch beim Landgericht war der Parkplatzbetreiber erfolglos. Beide Gerichte urteilten, dass der Halter nicht haftet, da wirksam bestritten wurde, dass dieser das Auto selbst geführt hat.

30 Euro Strafe ist angemessen

Der BGH stellte klar, dass zwischen dem Fahrer und dem Parkplatzbetreiber ein Vertrag zustande kommt. Durch gut erkennbare Hinweisschilder werden die Regelungen zum erhöhten Parkentgelt wirksam in den Vertrag einbezogen. Das erhöhte Parkentgelt ist mit 30 Euro nicht unangemessen hoch.

Bewirtschafter trägt Beweislast

Für das Zustandekommen eines privatrechtlichen Vertrags trägt der Parkplatzbewirtschafter die Beweislast. Das bedeutet, dass grundsätzlich er die für das Zustandekommen des Vertrags erforderlichen Umstände darlegen und beweisen muss. Dazu gehört der Umstand, dass der Vertrag mit dem Halter zustande gekommen ist.

Keine Halterhaftung

Der BGH stellte klar, dass es bei Privatparkplätzen keine Halterhaftung gibt. Das bedeutet, dass der Halter, wenn er nicht selbst gefahren ist, ein Privatparkplatz-Knöllchen nicht bezahlen muss. Das gilt ebenso für Kosten der Halterermittlung und Inkassogebühren.

Keine Auskunftspflicht

Die Karlsruher Richter urteilten außerdem, dass den Halter keine Auskunftspflicht trifft. Parkplatzbetreiber haben keinen Anspruch darauf, dass der Halter ihnen mitteilt, wer das Fahrzeug genutzt hat. Dementsprechend kann aus der Weigerung des Halters zur Auskunftserteilung kein Schadensersatzanspruch resultieren.

Kein Anscheinsbeweis

Es besteht kein Anscheinsbeweis dafür, dass der Halter des Fahrzeugs dieses auch selbst geführt hat. Das würde, so der BGH, voraussetzen, dass in der Lebenswirklichkeit Halter- und Fahrereigenschaft regelmäßig zusammenfallen. Das ist aber gerade nicht der Fall. Tatsächlich fallen Halter- und Fahrereigenschaft häufig auseinander. Private Parkplatzbewirtschafter können daher nicht von der Erleichterung des Anscheinsbeweises profitieren.

Sekundäre Darlegungslast

Der BGH billigt den Parkplatzbetreibern aber eine erhebliche Beweiserleichterung zu, indem er dem Halter eine sekundäre Darlegungslast auferlegt. Regelmäßig hat der beweisbelastete Parkplatzbetreiber keine Kenntnis von der Person des Fahrers und keine Möglichkeit der weiteren Sachaufklärung. Für den Halter ist es leicht möglich und zumutbar, hierzu näher vorzutragen.

Ein einfaches Bestreiten des Halters, selbst gefahren zu sein, genügt nicht. Vielmehr muss der Halter die Personen benennen, die im maßgeblichen Zeitraum das Auto benutzt haben. Tut der Halter das nicht, liegt kein wirksames Bestreiten vor und das Gericht darf zugrunde legen, dass der Halter selbst gefahren ist.

Mehr Informationen & Muster wenn der Halter nicht gefahren ist: Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast

BGH, Urteil vom 18.12.2019 – XII ZR 13/19

LG Arnsberg, Urteil vom 16.01.2019 – I-3 S 110/18

AG Arnsberg, Urteil vom 01.08.2018 – 12 C 75/18

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