Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 11.12.2019 stellt klar: Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist auf die Dauer von sechs Wochen beschränkt, auch wenn während der Arbeitsunfähigkeit eine neue andere Krankheit hinzukommt. Dies gilt auch dann, wenn die sechs Wochen Entgeltfortzahlung bereits abgelaufen sind, aber die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Ersterkrankung weiter andauert.
Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch für sechs Wochen entsteht nur, wenn die erste Krankheit zum Zeitpunkt der zweiten Erkrankung vollständig ausgeheilt war. Hierfür ist der Arbeitnehmer beweisbelastet, so das BAG.
Mit diesem Urteil verweist das BAG noch einmal ausdrücklich auf den so genannten Grundsatz der „Einheit des Verhinderungsfalls“. Hiernach ist von einem einheitlichen Verhinderungsfall auszugehen, wenn während der Arbeitsunfähigkeit wegen einer Erkrankung eine weitere andere Erkrankung hinzukommt.
In diesem Fall entsteht für die Zweiterkrankung eben kein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen. Die Entgeltfortzahlung ist auf insgesamt sechs Wochen, beginnend mit der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der ersten Krankheit, beschränkt.
Ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die zweite Erkrankung entsteht nur dann, wenn bei Beginn der Zweiterkrankung die Ersterkrankung vollständig ausgeheilt ist, so der ausdrückliche Hinweis des BAG in seinem aktuellen Urteil. Beweisen muss dies der Arbeitnehmer.
Geklagt hatte eine als Fachkraft in der Altenpflege beschäftigte Arbeitnehmerin. Diese war zunächst wegen eines psychischen Leidens arbeitsunfähig erkrankt. Wegen dieser Erkrankung erhielt die Klägerin von ihrer Arbeitgeberin Entgeltfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen. Nach Ablauf der sechs Wochen war die Klägerin weiterhin arbeitsunfähig und bezog Krankengeld.
Am letzten Tag der für die psychische Erkrankung ausgestellten Folgebescheinigung stellte die Frauenärztin eine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus. Hierbei handelte es sich um eine Erstbescheinigung wegen einer seit längerem geplanten gynäkologischen Operation am Folgetag. Die Klägerin war wegen dieser Operation in der Folgezeit arbeitsunfähig krank.
Sie verlangte aufgrund der gynäkologischen Erkrankung von ihrer Arbeitgeberin nun wieder Entgeltfortzahlung, was diese ablehnte. Nach Auffassung der Arbeitgeberin war von einem einheitlichen Verhinderungsfall auszugehen und somit nur einmalig für die Dauer von sechs Wochen Entgeltortzahlung zu zahlen.
Die Klägerin erhob Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht, zunächst mit Erfolg. Das Landesarbeitsgericht wies jedoch die Klage ab und nahm einen einheitlichen Verhinderungsfall an. Auf die Revision der Klägerin entschied nun das BAG.
Das BAG gab der Arbeitgeberin Recht und verneinte einen Entgeltfortzahlungsanspruch der Klägerin für ihre Zweiterkrankung. Ist der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt und schließt sich in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine durch Erstbescheinigung attestierte zweite Arbeitsunfähigkeit an, muss der Arbeitnehmer nachweisen, dass die erste Arbeitsunfähigkeit bei Eintritt der zweiten Arbeitsunfähigkeit geendet hatte. Hierauf weist das BAG ausdrücklich hin.
Der Arbeitnehmer muss daher nachweisen, dass die Ersterkrankung vollständig ausgeheilt war. Einen solchen Nachweis konnte die Arbeitnehmerin nach dem Urteil des BAG gerade nicht führen. Das Landesarbeitsgericht hatte zuvor in der Beweisaufnahme die behandelnden Ärzte vernommen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Ersterkrankung vollständig ausgeheilt war.
Insbesondere war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine Untersuchung der Klägerin durch den behandelnden Arzt bei der Feststellung der zuletzt attestierten Arbeitsunfähigkeit wegen der Ersterkrankung gar nicht erfolgt.
Die Klägerin konnte daher nicht nachweisen, dass die Ersterkrankung zum Zeitpunkt des Beginns der Zweiterkrankung beendet war. Damit war nach Auffassung des BAG von einem einheitlichen Verhinderungsfall auszugehen. Mit der attestierten Arbeitsunfähigkeit wegen der gynäkologischen Operation entstand kein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung, so das BAG.
Da die Klägerin wegen der Ersterkrankung bereits sechs Wochen Entgeltfortzahlung bezog, konnte sie weitere Entgeltfortzahlungsansprüche nicht mehr geltend machen. Die Klage hatte nach dem Urteil des BAG daher keinen Erfolg.
BAG, Urteil vom 11.12.2019 – 5 AZR 505/18
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