Wurde vor der Benutzung einer Waschstraße die Parkbremse nicht deaktiviert und kommt es aufgrund dessen zu einem Unfall in der Waschstraße, haftet der Halter des Fahrzeugs für den Schaden. Die Haftung folgt aus der Betriebsgefahr des Fahrzeugs, da sich aufgrund der nicht erfolgten Deaktivierung der Parkbremse der Unfall beim Betrieb des Fahrzeugs ereignete. Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht Celle (OLG Celle) am 20.11.2019 (14 U 172/18).
Die Waschstraße ist für viele PKW-Besitzer eine äußerst praktische und beliebte Erfindung. Zu einem meist erschwinglichen Preis kann dort das eigene Auto gründlich von außen gereinigt werden, ohne dass der Besitzer selbst Hand anlegen muss. Viel zu beachten ist dabei nicht. Das Fahrzeug muss lediglich zum gekennzeichneten Standort gefahren werden und wird dann über Transportschienen durch die Waschstraße geführt und währenddessen gründlich gereinigt.
Eine kleine aber wesentliche Besonderheit gilt es aber dann doch zu beachten. Bevor das Fahrzeug in die Waschstraße geschickt wird, sollte die Parkbremse deaktiviert werden. Geschieht dies nicht, kommt es beim automatischen Befördern in der Waschstraße zu einer Blockade des Fahrzeugs. Dies führt dann dazu, dass das Fahrzeug in der Waschstraße abgebremst und blockiert wird und unter Umständen mit dem dahinter befindlichen weiterbeförderten Fahrzeug zusammenstößt.
Über einen solchen Fall hatte das OLG Celle zu entscheiden. Insbesondere ging es um die Frage der Haftung und ob der Halter des Fahrzeugs für sein Auto aus der allgemeinen Betriebsgefahr nach § 7 StVG haftet oder nicht.
Eine Haftung aus der allgemeinen Betriebsgefahr kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn der Schaden beim Betrieb des Fahrzeugs entstanden ist. Da das Fahrzeug in der Waschstraße automatisch befördert wird, könnte man die Auffassung vertreten, dass ein Betrieb des Fahrzeugs nicht gegeben ist.
Dies sieht das OLG Celle jedoch anders. Es weist in seiner Entscheidung zunächst darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung des BGH das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ nach dem Schutzzweck der Norm weit auszulegen ist (BGH, Urteil vom 26.03.2019, VI ZR 236/18). Insbesondere kommt es darauf an, dass die „Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht“, so das OLG Celle unter Berufung auf die Rechtsprechung des BGH.
Und dies ist nach der Entscheidung des OLG Celle hier der Fall. Der Zusammenstoß in der Waschstraße ist auf die nicht deaktivierte Parkbremse und somit auf eine Betriebseinrichtung des Fahrzeugs zurückzuführen. So entschied das OLG Celle.
Ein technischer Defekt der Waschstraße konnte nach Sachverständigengutachten ausgeschlossen werden. Das Blockieren des Fahrzeugs als Ursache für die Kollision lag damit nach Auffassung des OLG Celle allein in der Sphäre des Fahrzeughalters.
Der Schaden war auf den Betrieb des Fahrzeugs zurückzuführen. Damit folgte die Haftung für den Schaden aus der allgemeinen Betriebsgefahr für das Fahrzeug gemäß § 7 StVG.
Den Nachweis des fehlenden Verschuldens hätte in diesem Fall die Fahrzeugführerin führen müssen, so das OLG Celle. Diese hatte jedoch überhaupt nicht vorgetragen, dass sie die Parkbremse vor dem Transport des Fahrzeugs deaktiviert hatte.
Der Halter des Fahrzeugs mit der nicht deaktivierten Parkbremse haftete somit aus der allgemeinen Betriebsgefahr nach § 7 StVG, so das Urteil des OLG Celle.
OLG Celle, Urteil vom 20.11.2019 – 14 U 172/18
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