Betreuen beide Elternteile das Kind im paritätischen Wechselmodell und bezieht ein Elternteil das Kindergeld, besteht kein Anlass zur Änderung der Bezugsberechtigung. Dies gilt, wenn beide Elternteile gleichermaßen die Gewähr für die Verwendung des Kindergeldes zum Wohle des Kindes bieten. Wegen des Grundsatzes der Kontinuität soll es dann bei der bisherigen Bezugsberechtigung bleiben. Ein Antrag des anderen Elternteils, künftig an ihn das Kindergeld auszuzahlen, ist in diesem Fall erfolglos. Diese Entscheidung traf das Kammergericht Berlin (KG Berlin) am 26.08.2019 (13 WF 69/19).
Die Frage, wer bei einer Trennung das Kindergeld für das gemeinsame Kind beziehen soll, ist unter den Eltern häufig umstritten. Insbesondere die Frage, ob sich regelmäßige Ausgaben eines Elternteiles für das Kind auf die Bezugsberechtigung auswirken, ist zwischen den Elternteilen oft ein Streitpunkt.
Das KG Berlin stellt klar: Bezieht ein Elternteil kontinuierlich das Kindergeld für das gemeinsame Kind, bleibt es dabei, auch nach der Trennung und einer vereinbarten Betreuung im Wechselmodell. Dies gilt jedoch nur dann, wenn beide Eltern gleichermaßen die Gewähr dafür bieten, das Kindergeld zum Wohle des Kindes zu verwenden.
Dieser Grundsatz entspricht der gängigen Rechtsprechung und dient der Kontinuität des Kindergeldbezuges, so das KG Berlin. Wer von den Elternteilen welche regelmäßigen Ausgaben für das Kind tätigt, spielt dabei keine Rolle. Dies sind ausschließlich Fragen des Unterhaltsrechts und für die Bezugsberechtigung des Kindergeldes nicht relevant.
Vorausgegangen war ein Rechtsstreit zwischen Vater und Mutter einer gemeinsamen nunmehr schulpflichtigen Tochter. Von der Geburt an hatte die Mutter bezogen. Dabei blieb es auch nach der Trennung und anschließenden Scheidung der Eltern. Die Tochter wohnt aufgrund des vereinbarten paritätischen Wechselmodells abwechselnd mal beim Vater und mal bei der Mutter. Der Vater beglich ab Schulbeginn die Kosten für den Hort.
Aufgrund des Schuleintritts hatten die Eltern im Vorfeld als Hauptwohnsitz den Wohnsitz des Vaters angegeben. Grund hierfür für war, dass die Tochter eine Schule im Einzugsgebiet des Vaters besuchen sollte. Der Vater hatte zwischenzeitlich finanzielle Schwierigkeiten und konnte die Hortkosten entweder gar nicht oder verspätet bezahlen.
Er beantragte, das Kindergeld zukünftig an ihn und nicht mehr an die Mutter zu überweisen. Schließlich trage er mit der Zahlung der Hortkosten den finanziellen Hauptanteil der Betreuungskosten. Daraufhin setzte die Kindergeldkasse die Zahlung des Kindergeldes erstmal aus. Sie begründete dies damit, dass es offensichtlich an der erforderlichen Einigung der Eltern, an wen das Kindergeld ausgezahlt werden soll, fehlt.
Die Mutter beantragte nun, sie ausdrücklich als Bezugsberechtigte zu bestimmen, da sie zum einen ein geringeres Einkommen hat und zum anderen aufgrund der finanziellen Schwierigkeiten des Vaters eine Kündigung des Hortplatzes befürchtet.
Das Familiengericht entschied daraufhin, dass die Mutter Bezugsberechtigte für das Kindergeld sein soll. Es gab als Grund die wirtschaftliche Lage des Vaters an. Der Vater könne aufgrund dessen nicht die Gewähr dafür bieten, das Kindergeld kindgerecht zu verwenden.
Nach der Einlegung weiterer Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Familiengerichts hatte nun das KG Berlin über die Bezugsberechtigung zu entscheiden.
Das KG Berlin entschied: Es bleibt bei der Bezugsberechtigung der Mutter! Aufgrund des Grundsatzes der Kontinuität des Kindergeldbezugs besteht in Übereinstimmung mit der herrschenden Rechtsprechung kein Anlass, die Bezugsberechtigung zu ändern, so das KG Berlin.
Wer von den Eltern tatsächlich die Hortkosten bezahlt, spielt hier keine Rolle. Das KG Berlin weist darauf hin, dass dies allein Sache des Unterhaltsrechts ist. Sowohl bei der Mutter als auch bei dem Vater ging das KG Berlin davon aus, dass beide gleichermaßen Gewähr für eine ordnungsgemäße Verwendung des Kindergeldes bieten. Die vorgetragenen finanziellen Schwierigkeiten des Vaters sind nicht so erheblich, dass dies eine andere Beurteilung rechtfertigen würde.
Auch der Vortrag, dass die Mutter geringere Einkünfte als der Vater hat, hat keinen Einfluss auf die Bezugsberechtigung des Kindergeldes.
Ein Anlass zur Änderung der Bezugsberechtigung bestand nach Auffassung des KG Berlin nicht.
Aufgrund des Grundsatzes der Kontinuität des Kindergeldbezugs bleibt die Mutter für das Kindergeld der gemeinsamen Tochter alleinige Bezugsberechtigte, so die Richter.
KG Berlin, Beschl. vom 26.08.2019 – 13 WF 69/19
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