Der Zeitpunkt des Zugangs einer Erklärung hat oft weitreichende Folgen. Das gilt zum Beispiel für eine Kündigung, an die Fristen und Zahlungspflichten geknüpft sind.
Das bedeutet, dass man sich als Absender einer Kündigung nicht darauf verlassen kann, dass der Empfänger seinen Briefkasten auch spät abends leert. Das gilt selbst dann, wenn der Empfänger dies regelmäßig tatsächlich so praktiziert. Wenn eine Kündigung mittags in den Briefkasten eingeworfen wird, kann in der Regel von einem Zugang am selben Tag ausgegangen werden. Bei einem Einwurf um 21:00 Uhr sieht die Sache aber anders aus. Denn zu dieser Uhrzeit ist unter normalen Umständen nicht damit zu rechnen, dass der Empfänger den Briefkasten leert. Dann ist der Zugang erst am Folgetag bewirkt.
Für den Zugang der Kündigung ist nicht entscheidend, ob der Empfänger aufgrund besonderer Umstände an der Leerung des Briefkastens gehindert war. Vielmehr verlangt die Rechtsprechung vom Empfänger im Falle der Krankheit oder Abwesenheit, die nötigen Vorkehrungen zu treffen, damit Erklärungen zugehen.
Solche notwendigen Vorkehrungen können ein Nachsendeauftrag sein oder die an den Nachbarn gerichtete Bitte, den Briefkasten zu leeren. Unterlässt der Empfänger diese Vorkehrungen, tritt der Zugang trotz der objektiv fehlenden Möglichkeit der Kenntnisnahme ein.
Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber von der Abwesenheit des Empfängers Kenntnis hat.
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem sich jemand beide Arme gebrochen hatte. Der Arbeitgeber wollte dem Verunglückten kündigen und hatte von der Verletzung ebenso Kenntnis wie davon, dass er sich nicht zu Hause, sondern bei seinen Eltern aufhält. Der Empfänger war nicht zu Hause und mit zwei gebrochenen Armen gar nicht zur Leerung des Briefkastens in der Lage. Das LAG S-H entschied, dass die Kündigung trotzdem zugegangen ist. Es ist Sache des Empfängers, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen.
LAG S-H, Beschluss vom 01.04.2019 – 1 Ta 29/19
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