Beim privaten Verkauf gebrauchter Sachen haften Verkäufer grundsätzlich auch für Mängel der Sache. Denn auch für den Kauf bei eBay, eBay-Kleinanzeigen oder anderen Portalen gilt das BGB-Kaufrecht.
Danach haftet der Verkäufer für Mängel der Sache zwei Jahre lang (§ 438 Absatz 3 Nummer 3 BGB). Das gilt auch für gebrauchte Sachen. Viele Verkäufer möchten die Haftung durch einen Haftungsausschluss ausschließen. Bei ebay-Anzeigen finden sich zahlreiche Beispiele für Formulierungen.
Großer Beliebtheit erfreut sich ein Ausschluss des EU-Rechts für Gewährleistung und Garantie bei Privatverkäufen. Viele der Formulierungen bewirken aber nicht den gewünschten Effekt. Wer sich von der Haftung freizeichnen möchte, sollte sich erst einmal Klarheit darüber verschaffen, wofür er eigentlich haftet.
Ein erstes Missverständnis existiert bei der immer wieder anzutreffenden Bezugnahme auf EU-Recht. Tatsächlich ist EU-Recht aber gar nicht Grundlage der Haftung des Verkäufers. Die Haftung des Verkäufers bestimmt sich bei Privatverkäufen vielmehr nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Danach haften Verkäufer für Sachmängel und für Rechtsmängel der Kaufsache (§§ 434, 435 BGB).
Ein Rechtsmangel liegt z. B. vor, wenn an der Sache Rechte Dritter bestehen, wie Pfandrechte oder wenn der Verkäufer gar nicht Eigentümer der Sache ist.
Der praktisch bedeutende Sachmangel liegt vor, wenn sich die Sache nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und wenn sie nicht eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art erwartet werden kann.
Beispiele für Sachmängel:
Bei einem Sachmangel kommt es auf den Zeitpunkt des Gefahrübergangs an (§ 434 Absatz 1 Satz 1 BGB). Der Gefahrübergang findet mit der Übergabe der Sache an den Käufer statt, was bei der Versendung bereits dann der Fall ist, wenn die Sache an den Transporteur (z. B. DHL, Hermes) übergeben wird (§ 447 BGB).
Zeigt sich nach Gefahrübergang bei gebrauchten Sachen ein Mangel, liegt es häufig nahe, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat. Die Beweislast für das Vorliegen des Mangels zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs trägt aber derjenige, der sich auf den Mangel beruft, also der Käufer.
Die beim Verkauf durch Unternehmer geltende Beweiserleichterung des § 477 BGB (danach wird vermutet, dass ein Mangel, der sich innerhalb von sechs Monaten zeigt, bereits bei Gefahrübergang vorhanden war) findet beim privaten Verkauf keine Anwendung.
Das bedeutet, dass der Käufer beim Privatkauf nachweisen muss, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat. Gelingt dem Käufer dieser Nachweis nicht, scheiden Mängelansprüche aus. Käufer sind daher gut beraten, sich die Sache gut anzusehen.
Im Nachhinein lassen sich Ansprüche meistens nur sehr schwierig durchsetzen, weil sich ein Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs oft nicht nachweisen lässt. Ob ein Riss im Fahrrad-Rahmen bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, wird sich in einigen Fällen sicherlich beweisen lassen. Dafür bedarf es aber regelmäßig eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens, welches meistens teurer als ein neuer Fahrradrahmen ist.
Wenn der Käufer den Prozess gewinnt, ist das kein Problem, weil er die Kosten erstattet bekommt. Oft sind die Risiken für Käufer aber sehr groß. Wenn sich ein Mangel nicht nachweisen lässt, muss der Käufer nämlich nicht bloß die Kosten des Sachverständigen tragen, sondern auch die Verfahrenskosten.
Das Risiko für Verkäufer ist angesichts dieser Rechtslage bereits sehr gering. Das bedeutet, dass ein Haftungsausschluss kaum etwas bewirkt.
„Der Artikel wird so wie er ist von Privat verkauft, dies bedeutet: Mit der Abgabe eines Gebotes erklären Sie sich ausdrücklich damit einverstanden, auf die Ihnen nach neuem EU-Recht gesetzlich zustehende Gewährleistung/Garantie bei Privatverkäufen völlig zu verzichten. Mit der Abgabe de Gebotes akzeptiert der Bietende diese Bedingungen und verzichtet bewusst auf die vorgenannte EU Gewährleistung/Garantie. Bieten Sie nicht, wenn Sie mit dieser Regelung nicht einverstanden sind.“
häufig verwendeter ausführlicher Haftungsausschluss, der mehr schadet als nützt
Dieser Haftungsausschluss wird häufig bei ebay-Anzeigen verwendet. Vielen Anwendern ist wohl nicht bekannt, dass sie damit die gewünschte Haftungsfreizeichnung nicht bewirken und sich womöglich sogar angreifbar machen. Der Hinweis auf den Privatverkauf ist überflüssig, denn ein Privatverkäufer muss auf seine Eigenschaft nicht hinweisen. In der Praxis kann der Hinweis eher als Indiz dafür gewertet werden, dass es sich in Wirklichkeit um einen gewerblichen Verkäufer handelt.
Problematisch an der Formulierung ist außerdem, dass ein Gewährleistungsausschluss nach deutschem Recht gar nicht geregelt wird, denn die Formulierung nimmt auf EU-Recht Bezug. Deshalb kann hinterfragt werden, ob die Klausel überhaupt einen Haftungsausschluss bewirkt. Der in der Klausel enthaltene Ausschluss einer Garantie ist nutzlos, denn nach deutschem Recht gibt es eine Garantiehaftung des privaten Verkäufers nur dann, wenn der Verkäufer eine Garantie übernimmt. Tut er das nicht, muss er sie nicht ausschließen.
„gekauft wie gesehen“
… schließt die Gewährleistung nicht aus
Die gekauft-wie-gesehen-Klausel ist ebenfalls sehr häufig anzutreffen. Damit werden aber Gewährleistungsansprüche nicht ausgeschlossen (OLG Oldenburg, Urt. v. 28.08.2017 – 9 U 29/17). Vom Ausschluss umfasst sind nur offensichtliche Mängel, die „gesehen“ werden können. Dazu zählen offenkundige Mängel, die ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen erkennbar sind, wie Kratzer oder Dellen. Nicht erkennbare Mängel zählen nicht dazu, wie z. B. reparierter Unfallschaden, falsche Laufleistung laut Tacho.
„gekauft wie besichtigt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“
umfassender Gewährleistungsausschluss
Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte diese Formulierung verwenden. Dieser Haftungsausschluss erstreckt sich auf sämtliche Gewährleistungsansprüche, also auch auf solche wegen verdeckter Mängel. Der Ausschluss funktioniert aber nur für Privatverkäufer bei gebrauchten Sachen. Außerdem muss er individualvertraglich vereinbart werden, er darf daher nicht für eine Vielzahl von Verträgen vorgesehen sein, um nicht der strengen Prüfung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) zu unterfallen.
Ganz frei ist der Verkäufer aber auch bei einem umfassenden Haftungsausschluss nicht. Denn er haftet stets für ein arglistiges Verschweigen von Mängeln. Kennt der Verkäufer nämlich einen Mangel, von dem der Käufer Aufklärung erwarten kann, hilft dem Verkäufer auch der beste Haftungsausschluss nichts. Beispiele:
Die Schwierigkeit liegt in solchen Fällen im Nachweis der Arglist. Die Voraussetzungen des arglistigen Verschweigens muss nämlich der Käufer beweisen. Oft gelingt der Nachweis, dass der Verkäufer Kenntnis von dem Mangel hatte, nicht.
§§ 433, 434, 438, 444, 447 BGB
OLG Oldenburg, Urt. v. 28.08.2017 – 9 U 29/17
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