Der Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) über die Anschaffung und Anbringung bestimmter Geräte zur Erfassung der Heizkosten ist rechtmäßig. Alle Eigentümer sind dann zur Duldung des Einbaus der Geräte verpflichtet. Die eigenmächtige Demontage des Gerätes in der eigenen Wohnung ist in diesem Fall rechtswidrig. Einen entsprechenden Beschluss erließ das Landgericht München I (LG München I) am 14.01.2019 (1 S 15412/18).
Die Parteien stritten über die Rechtmäßigkeit des Beschlusses einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Die WEG hatte die Anschaffung und die Anbringung einer bestimmten Geräteart zur Heizkostenerfassung beschlossen. Es handelte sich um einen Mehrheitsbeschluss. Mit diesem Beschluss war die Beklagte nicht einverstanden. Sie demontierte die bereits in ihrer Wohnung montierten Erfassungsgeräte. Die Beklagte schlug zudem vor, die Heizkostenerfassung durch eigene Montage und Ablesung selbst vorzunehmen. Nachdem die Beklagte bereits in erster Instanz verlor, legte sie beim LG München I Berufung ein. Über die Berufung hat nun das LG München I entschieden.
Das LG München I beabsichtigt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Dies teilte das Gericht in seinem Beschluss vom 14.01.2019 mit.
Nach Auffassung des LG München I hat die WEG einen Anspruch auf Anbringung der Geräte zur Heizkostenerfassung in den einzelnen Wohnungen. Insbesondere steht dem die Unverletzlichkeit der Wohnung nicht entgegen, so das LG München I. Hierauf hatte sich die Beklagte berufen.
Das LG München I weist darauf hin, dass die Vorschriften der Heizkostenverordnung (HeizKV) auch im Bereich des Wohnungseigentumsrechts gelten. Dies folgt aus § 3 HeizKV. Insofern ist generell davon auszugehen, dass es sich bei der Befolgung der Vorschriften der HeizKV um eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung handelt. Das stellt das LG München I in seinem Beschluss klar. Wenn die Wohnungseigentümer in einem Mehrheitsbeschluss die Anschaffung und Anbringung bestimmter Geräte zur Heizkostenerfassung beschließen, sind alle WEG-Mitglieder zur Duldung des Einbaus verpflichtet. Dies gilt auch für die Überstimmten, so das LG München I. Die Duldungspflicht der einzelnen Wohnungseigentümer folgt aus § 14 Ziffer 3 und Ziffer 4 WEG. Da die Erfassungsgeräte gemeinschaftliches Eigentum darstellen, war die eigenmächtige Demontage durch die Beklagte rechtswidrig. So sieht das Landgericht München I.
Hinsichtlich einer eigenmächtigen Montage und Ablesung der Heizkosten durch die Beklagte weist das LG München I auf die Notwendigkeit der einheitlichen Verbrauchserfassung hin. Nur durch die einheitliche Verbrauchserfassung ist die erforderliche Vergleichbarkeit sichergestellt, so das LG München I.
Die Beklagte hat daher die Anbringung der Geräte gemäß Beschluss der WEG zu dulden, auch in ihrer Wohnung. Die eigenmächtige Demontage der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Geräte war rechtswidrig. Hierauf weist das LG München I in seinem Beschluss hin. Das LG München I legt der Beklagten nahe, die Berufung zurückzunehmen. Anderenfalls wird –so der Beschluss- die Berufung zurückgewiesen.
LG München I, Beschluss vom 14.01.2019 – 1 S 15412/18
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