Von Anliegern zu zahlende Anschlussbeiträge für Abwasser richten sich nach den Herstellungskosten. Da die Herstellung meistens umfangreiche Planungen, Erdarbeiten und die eigentliche Verlegung beinhaltet, fallen die Beiträge oft hoch aus.
Eigentümer anliegender Grundstücke sind daher durch Beitragsbescheide oft sehr stark belastet. Je nach Maßnahme und Grundstücksgröße können mehrere zehntausend Euro anfallen. Kein Wunder also, dass die Bescheide zur Erhebung der Anschlussbeiträge kritisch geprüft werden. Tatsächlich treten dabei immer wieder dieselben Fehler auf. So sind die Mindestanforderungen an die Satzung oft nicht erfüllt und häufig treten Verstöße gegen das Zitiergebot auf.
Eine Fehlerquelle ist die Berechnung der Beiträge. Diese muss nämlich nachvollziehbaren Kriterien folgen und gerecht sein. Diese aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Gleichheitssatz (Art. 20, Art. 3 GG) folgenden Anforderungen sind im Landesrecht näher geregelt. Ob eine Berechnung den Anforderungen genügt, ist sehr stark vom Einzelfall abhängig. Häufig kranken die Berechnungen daran, dass die Kriterien nicht einheitlich angewendet werden oder der Verteilungsmaßstab fehlerhaft ist. Das hat zur Folge, dass nicht derselbe Maßstab zur Anwendung gelangt ist. Häufig führt das zu einer ungerechten Verteilung der Belastung.
Ein weiterer Ansatzpunkt bei der Prüfung von Anliegerbeiträgen sind Formalien.
Die Erhebung der Anliegerbeiträge erfolgt mit einem Bescheid. Dieser wird als Heranziehungsbescheid, Anliegerbeitragsbescheid oder einfach nur als Bescheid bezeichnet. Dabei handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der den Adressaten zur Zahlung verpflichtet.
Da es sich um einen belastenden Verwaltungsakt handelt, bedarf der Bescheid einer Ermächtigungsgrundlage.
Diese findet sich regelmäßig in den Kommunalabgabengesetzen der Länder, welche den Gemeinden den Erlass von Beitragssatzungen gestatten. Ermächtigungsgrundlage für den Bescheid ist daher regelmäßig das Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit der Beitragssatzung.
Beitragssatzungen leiden immer wieder an denselben Fehlern. Häufig enthalten sie nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalt.
Diese Anforderungen sind nahezu im gesamten Bundesgebiet identisch (vgl. § 2 Absatz 1 Satz 2 KAG Schleswig-Holstein). Wenn eine Satzung nicht den vorstehend beschriebenen Mindestinhalt aufweist, ist sie unwirksam. Darauf gestützte Bescheide sind daher rechtswidrig und können mit guten Erfolgsaussichten mit einer Anfechtungsklage angegriffen werden.
Satzungen müssen von Gesetzes wegen die Rechtsvorschriften angeben, auf denen sie beruhen. Diese als „Zitiergebot“ bezeichnete Anforderung ergibt sich bei Abgabensatzungen aus dem Landesrecht.
Beispiel § 66 Absatz 1 Nummer 2 LVwG S-H:
„Satzungen müssen … die Rechtsvorschriften angeben, welche zum Erlaß von Satzungen berechtigen“.
Das bedeutet, dass in der Satzung anzugeben ist, auf welche gesetzliche Vorschrift sie gestützt ist. Fehlt diese Angabe oder ist sie fehlerhaft, bewirkt das die Rechtswidrigkeit der Satzung.
Beispiel: Wenn die Rechtsgrundlage für den Erlass der Satzung § 31 Landeswassergesetz ist, führt die Angabe des § 35 LWG zur Rechtswidrigkeit der Satzung. So hat es das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein entschieden (Beschluss vom 23.10.2018 – 4 B 245/17). Auf der rechtswidrigen Satzung beruhende Bescheide waren ebenfalls rechtswidrig. Die Anwohner mussten nicht zahlen.
Solche Fehler sind keine Seltenheit. In dem vom VG S-H entschiedenen Fall gab die Gemeinde § 35 LWG als Rechtsgrundlage an. Dieser Paragraph beinhaltet aber keine Ermächtigung zum Erlass einer Satzung, sondern hat die Planfeststellung und Genehmigung zum Gegenstand. Die zutreffende Regelung befindet sich im Gesetz nur ein paar Paragraphen weiter, nämlich in § 31 LWG. Darin ist vorgesehen, dass Gemeinden zur Finanzierung von Maßnahmen Satzungen erlassen dürfen. Dieser vermeintlich kleine Fehler hat große Auswirkungen, denn die Anliegerbeiträge sind rechtswidrig.
Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.10.2018 – 4 B 245/17
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