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Unterhalt der Mutter nur bei Anerkennung oder rechtskräftiger Feststellung der Vaterschaft (OLG Oldenburg, Beschl. v. 27.06.2018 – 11 WF 110/18)

Der Unterhaltsanspruch der Mutter gegen den Vater ihres Kindes nach § 1615l BGB setzt die Anerkennung oder die rechtskräftige Feststellung der Vaterschaft voraus. Das bloße Nichtbestreiten der Vaterschaft genügt nicht. Eine entsprechende Entscheidung fällte das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG Oldenburg) mit Beschluss vom 27.06.2018 (11 WF 110/18).

Der Fall

Eine Schwangere begehrte Unterhalt nach § 1615l BGB vom mutmaßlichen Vater ihres noch ungeborenen Kindes. Gemäß § 1615l Absatz 1 BGB hat der Vater der Mutter des gemeinsamen Kindes für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt Unterhalt zu gewähren. Die schwangere Frau beantragte für ihre Unterhaltsklage Verfahrenskostenhilfe beim zuständigen Familiengericht. Sie gab hierzu an, dass als Vater des Kindes ausschließlich der Antragsgegner in Betracht kommt. Dieser habe die Nachricht über die Schwangerschaft lediglich gleichgültig hingenommen.

Das zuständige Familiengericht lehnte den Antrag auf Verfahrenshilfe ab. Die Ablehnung erfolgte, weil nach Auffassung des Familiengerichts ein Unterhaltsanspruch gegen einen „mutmaßlichen“ Vater im Gesetz nicht vorgesehen ist.

Hiergegen legte die Schwangere sofortige Beschwerde ein. Sie begründete ihre Beschwerde damit, dass der Antragsgegner die Vaterschaft nicht bestritten hat. Das Familiengericht blieb bei seiner Entscheidung und legte die Beschwerde der Schwangeren zur endgültigen Entscheidung dem OLG Oldenburg vor.

Entscheidung des OLG Oldenburg

Das OLG Oldenburg bestätigte die Rechtsauffassung des Familiengerichts. Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet, so das OLG Oldenburg. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Verfahrenshilfe für die Geltendmachung von Unterhalt gegen den Antragsgegner.

Das OLG Oldenburg weist darauf hin, dass für den Unterhaltsanspruch der Mutter gegen den Vater des gemeinsamen Kindes nach § 1615l BGB die Anerkennung oder die rechtskräftige Feststellung der Vaterschaft erforderlich ist.

Die Antragstellerin beruft sich auf eine Gegenmeinung, wonach die Ansprüche auf Elternunterhalt nach § 1615l BGB auch bereits geltend gemacht werden können, wenn die Vaterschaft nicht bestritten wird. Die Vaterschaft könnte nach dieser Gegenmeinung im Zusammenhang mit dem Unterhaltsverfahren inzident festgestellt werden. Diese Meinung wird zum Teil in der rechtswissenschaftlichen Literatur vertreten. Sie stützt sich jedoch auf Urteile, die nach Auffassung des OLG Oldenburg mit dem hier entschiedenen Sachverhalt nicht vergleichbar sind.

Rechtsprechung des BGH

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich ebenfalls in der Vergangenheit mit der Frage der inzidenten Feststellung der Vaterschaft beschäftigt. Die inzidente Feststellung der Vaterschaft wurde vom BGH jedoch nur in Fällen der unbilligen Härte im Sinne des § 1579 Nr. 7 BGB oder im Scheinvaterregress zugelassen. Zulässig war nach Auffassung des BGH die inzidente Feststellung der Vaterschaft auch in den Fällen, in denen die „Nichtabstammung des Kindes vom rechtlichen Vater bzw. die Vaterschaft eines anderen Mannes unstreitig war“, so das OLG Oldenburg. Diese vom BGH entschiedenen Fälle sind nach Auffassung des OLG Oldenburg mit diesem Rechtsstreit ebenfalls nicht vergleichbar.

Das OLG Oldenburg weist in seinem Beschluss ergänzend auf den Wortlaut der §§ 1594 Absatz 1, 1600d Absatz 4 BGB hin. Hiernach können die Rechtswirkungen der Vaterschaft erst vom Zeitpunkt der Feststellung geltend gemacht können.

Im Ergebnis stellt das OLG Oldenburg fest, dass die Geltendmachung etwaiger Unterhaltsansprüche der Mutter gegen den Vater gemäß § 1615l BGB „richtigerweise das Bestehen der rechtlichen Vaterschaft infolge Anerkennung oder rechtskräftiger Feststellung“ voraussetzt.

Die sofortige Beschwerde der Schwangeren hatte daher keinen Erfolg.

OLG Oldenburg, Beschluss vom 27.06.2018 – 11 WF 110/18

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