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Google haftet für Suchergebnisse erst ab Kenntnis von Rechtsverletzung – keine Pflicht zur Vorab-Kontrolle (BGH, Urt. v. 27.02.2018 – VI ZR 489/16

Der gute Ruf ist sowohl für Private als auch für Unternehmen von großer Bedeutung. Wenn negative Äußerungen im Internet kursieren, ist das oft gleichbedeutend mit Umsatzeinbußen. Denn die meisten Menschen nutzen das Internet als Informationsquelle. Eine besondere Rolle dabei spielen Suchmaschinen, die letztliche darüber befinden, wer was angezeigt bekommt. Allen voran übt Google damit eine enorme Macht aus. Über Google können indessen auch ehr- und persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerungen aufgefunden werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun die Maßgaben, nach denen Google für die Ergebnisanzeige von rechtswidrigen Äußerungen konkretisiert:

Die Kläger verlangten von Google Unterlassung und die Einrichtung eines Suchfilters, der die Anzeige von Suchergebnissen mit persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalten verhindert. Außerdem verlangten sie eine Geldentschädigung und die Erteilung von Auskunft darüber, wer für die beanstandeten Beiträge verantwortlich ist. Während die Kläger beim erstinstanzlich zuständigen Landgericht teilweise Erfolg hatten, wies das Oberlandesgericht die Klage insgesamt zurück und ließ die Revision zu. Der BGH bestätigte das OLG-Urteil:

Der BGH urteilte, dass die Kläger gegen Google keinen Anspruch wegen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten haben. Google haftet nicht selbst als Störer, da Google sich die Beiträge Dritter nicht zu eigen gemacht habe. Die Haftung als Störer setzt voraus, dass Google die Rechtsverletzung willentlich mitverursacht hat, was nur dann in Betracht kommt, wenn Prüfpflichten verletzt worden sind. Solche Prüfpflichten haben Suchmaschinen aber nicht, so der BGH. Eine Vorab-Prüfung, ob die gefundenen Inhalte rechtmäßig in das Internet gestellt worden sind, würde praktisch kaum zu realisieren sein und würde die Existenz von Suchmaschinen, die gesellschaftlich gebilligt und gewünscht sind, infrage stellen. Denn ohne Suchmaschinen wäre das Internet angesichts der Datenflut nicht sinnvoll nutzbar. Suchmaschinenbetreiber trifft daher erst dann eine Handlungspflicht, wenn diese durch konkrete Hinweise Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klaren Rechtsverletzung erlangt haben. Diese Voraussetzungen lagen im entschiedenen Fall nicht vor.

Hintergrund: Das BGH-Urteil für die Rechtslage vor Inkrafttreten des „Netzwerkdurchsetzungsgesetzes“ gefällte Urteil kann sowohl Suchmaschinenbetreiber als auch deren Nutzer aufatmen lassen. Denn Suchmaschinen wären, wenn man Vorab-Prüfungen verlangen würde, praktisch nicht mehr handlungsfähig. Nach dem Prinzip „notice and take down“ müssen Suchmaschinen nach § 10 Satz 1 TMG nun erst dann tätig werden, wenn sie Kenntnis von Rechtsverstößen erlangen. Werden sie nach Kenntniserlangung tätig, bleiben sie von weiteren Forderungen verschont. Da sie selbst keinen Verstoß begangen haben, schulden sie keine Unterlassung, keine Geldentschädigung und auch nicht die Erstattung von Abmahnkosten.

Die Entscheidung ist auch für die Zeit seit dem Inkrafttreten des NetzwerkDG von Bedeutung. Dieses Gesetz folgt ebenfalls dem „notice and take down“-Prinzip und erleichtert die Inanspruchnahme von Internetdiensteanbietern, konstituiert aber keine Vorab-Prüfpflicht.

BGH, Urteil vom 27.02.2018 – VI ZR 489/16

OLG Köln, Urteil vom 13.10.2016 – 15 U 173/15

LG Köln, Urteil vom 16.08.2015 – 28 O 14/14

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