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Zusammenkopierte Urteile aus rechtlicher Sicht – Copy-Paste-Justiz auf dem Prüfstand

Dass Urteile oft aus Textbausteinen zusammengesetzt sind, ist nichts Neues. Um die „passenden“ Passagen zu finden, nutzen Richter meistens die Datenbank „juris“, in der Gerichtsentscheidungen in durchsuchbarer Form hinterlegt werden. Vorteil dieses Vorgehens ist, dass komplizierte rechtliche oder tatsächliche Teilfragen nicht erneut recherchiert und formuliert werden müssen. Die Übernahme von Passagen aus anderen Urteilen ist aber durchaus aufwendig: Wer kopiert, muss sich zunächst einmal davon überzeugen, dass die kopierte Passage auf den gerade zu entscheidenden Fall anwendbar ist. Außerdem muss sichergestellt sein, dass die darin in Bezug genommenen Fundstellen in Gestalt von wiederum anderen Gerichtsentscheidungen, Literatur oder Gesetzen noch aktuell sind. Diesen Anforderungen werden viele Entscheidungen nicht gerecht.

Mit einem bemerkenswerten Fall hatte sich die Kölner Justiz zu befassen: Ein Richter am Amtsgericht Köln hatte einen zur Tatzeit unter Alkohol- und Drogeneinfluss stehenden 52-Jährigen wegen fahrlässigen Vollrauschs (§ 323a StGB) zu 90 Tagessätzen zu je 40 Euro verurteilt. Dieser hatte mit seinem Fahrzeug ein anderes Auto gerammt und einen Jugendlichen verletzt. Die Urteilsbegründung war aber gar keine richtige Begründung, sondern bestand im Wesentlichen aus zusammenkopierten Unterlagen. Der Richter hatte nämlich die Anklageschrift und das Sitzungsprotokoll kopieren lassen und als Begründung unter den Tenor einfügen lassen, ein Schriftsatz des Verteidigers fand ebenfalls Verwendung als vermeintliche Einlassung des Angeklagten. Das Urteil wurde vom Landgericht Köln aufgehoben (LG Köln, Urteil vom 28.07.2016 – 152 Ns 59/15). Besser wurde es für den Angeklagten aber nicht, denn das Landgericht verurteilte ihn wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, gefährlicher Körperverletzung, Trunkenheit im Verkehr, Vollrauchs und Sachbeschädigung. Das Strafmaß fiel nach der genaueren Prüfung entsprechend höher aus: ein Jahr und ein Monat Gefängnis – allerdings auf Bewährung. Ein kleiner Trost verblieb dem Angeklagten: die erstinstanzlichen Kosten musste er nicht tragen, da das Landgericht insoweit auf „Niederschlagung“ der Kosten erkannte (§ 21 GKG). Danach werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Auf den Anwaltskosten für beide Instanzen bleibt der Angeklagte aber sitzen, denn die Entscheidung nach § 21 GKG betrifft nur die Gerichtskosten.

Die Sache hatte aber für den Amtsrichter ein Nachspiel. Denn das vom Landgericht als „Frechheit“ bezeichnete Urteil könnte selbst eine Strafbarkeit begründen wegen Strafvereitelung im Amt und Rechtsbeugung (§§ 339, 258a StGB). Das Schicksal der gegen den mittlerweile pensionierten Richter erhobenen Vorwürfe ist unbekannt. Zuletzt berichtete die Legal Times Online (LTO), dass die Staatsanwaltschaft die Aufnahme eines Ermittlungsverfahrens prüft.

Rechtsbeugung und Strafvereitelung

Die Übernahme von Textpassagen ist nur in absoluten Ausnahmefällen eine Frage der Rechtsbeugung und der Strafvereitelung, denn dafür ist erforderlich, dass Richter das Recht wissentlich falsch anwenden oder unzutreffend die Verhängung einer angemessenen Strafe verhindern. Im Kölner Fall kommen diese Straftatbestände selbstverständlich in Betracht, da sich der Amtsrichter offenbar bewusst keine Gedanken gemacht hat, um die Sache möglichst einfach vom Tisch zu bekommen. Sofern Richter Textbausteine verwenden oder Passagen aus anderen Urteilen kopieren, ist das regelmäßig aber keine Frage der Rechtsbeugung oder der Strafvereitelung, und zwar auch dann nicht, wenn die Textbausteine nicht passen oder unaktuell geworden sind. Bloße Schlampigkeit begründet für sich genommen noch keine Strafbarkeit. Wenn die Nachlässigkeit aber dazu führt, dass ein Angeklagter eine zu geringe oder eine zu hohe Strafe bekommt, kann es für Richter eng werden, weil dann eine eigene Strafbarkeit droht, denn bei der Zuvielbestrafung kommen Freiheitsberaubung und die Verfolgung Unschuldiger (§§ 239, 344 StGB) in Betracht und beim unzulässigen Absehen von Bestrafung die Strafvereitelung (§ 258 StGB). Wenn das Ergebnis halbwegs stimmt – und die Bandbreite ist groß – dann ist für eine Strafbarkeit aber kein Raum.

Textbausteine und Urheberrecht

Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Verwendung von Textbausteinen oder Passagen aus anderen Urteilen urheberrechtlich zulässig ist. Nach § 106 UrhG macht sich strafbar, wer ein Werk vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt. Voraussetzung der Vorschrift ist indessen ein schutzfähiges Werk. Daran fehlt es dann, wenn die Textbausteine oder Passagen aus anderen Urteilen entnommen worden sind, denn § 5 Absatz 1 UrhG bestimmt, dass Entscheidungen keinen urheberrechtlichen Schutz genießen. Ein Verstoß gegen Urheberrechte wird durch die Verwendung von Teilen anderer Gerichtsentscheidungen daher nicht begründet.

Zitiergebot

Urheberrechtlich unproblematisch ist die Verwendung von Textbausteinen selbst dann, wenn die Übernahme nicht kenntlich gemacht wird. Die Anforderungen an ein Zitat im Sinne von § 51 UrhG müssen bei der Übernahme von Passagen aus anderen Urteilen nicht vorliegen, denn diese Vorschrift trifft Regelungen dazu, wann urheberrechtlich geschützte Inhalte im Rahme von Zitaten verwendet werden dürfen. Für nicht urheberrechtlich geschützte Inhalte ist das irrelevant. Anders sieht das aber dann aus, wenn Gerichte Passagen aus Aufsätzen oder Kommentaren kopieren, denn diese unterfallen, anders als Urteile, dem Urheberschutz.

Wissenschaftliches Zitieren

Die Anforderungen an das wissenschaftliche Zitieren, die im Wesentlichen der guten wissenschaftlichen Praxis geschuldet sind, und die Kenntlichmachung fremder Inhalte erfordern, sind auf Gerichtsentscheidungen nicht anwendbar. Wenn man einmal davon absieht, dass es für die gute wissenschaftliche Praxis keine allgemeinverbindlichen Maßstäbe gibt und dass die Anforderungen von Universität zu Universität unterschiedlich sein können, spielt es für Gerichtsentscheidungen schlichtweg keine Rolle, ob sie „wissenschaftlich“ sind. Verstößt eine Gerichtsentscheidung gegen das, was Universitäten den wissenschaftlichen Werken ihrer Studenten, Doktoranden und Professoren abverlangen, bleibt das folgenlos. Die Diskussionen um aberkannte Doktortitel können daher nicht auf Copy-Paste-Gerichtsentscheidungen übertragen werden.

Praxis bei vielen Gerichten

Dass in Gerichtsentscheidungen keine Zitate im Sinne von § 51 UrhG verwendet werden, ist daher nicht zu beanstanden. Immerhin praktizieren viele Gerichten, auch wenn das gar nicht erforderlich ist, eine gewisse wissenschaftliche Redlichkeit, indem aus anderen Urteilen übernommene Passagen durch Anführungszeichen gekennzeichnet und Fundstellen benannt werden. Meistens handelt es sich aber gleichwohl nicht um Zitate im rechtlichen Sinne, denn es fehlt an der erforderlichen eigenen sachlichen Auseinandersetzung mit dem Zitierten, sondern das Zitierte ersetzt oftmals in weiten Teilen eigene Ausführungen. Das ist aber rechtlich nicht zu beanstanden.

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